Der Sachverhalt:
Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nachlassgericht im März 1983 fest, dass der Fiskus Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt worden waren. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen des LG steht nunmehr fest, dass die Klägerinnen je zur Hälfte die eigentlichen Erben sind. Sie nahmen daraufhin den Beklagten als Erbschaftsbesitzer auf Zahlung von 57.348 € nebst Zinsen i.H.v. 4% jährlich seit April 1983 in Anspruch.
Gründe:
Zu Unrecht hatte das Berufungsgericht angenommen, erbrechtliche Herausgabeansprüche aus §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen.
Gem. § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der BGH hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des rechtsgrundlos erlangten Geldes zwischen erzielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat er die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 u. 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungs-gläubiger herauszugeben. Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers besteht kein entscheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst.
Für den Fiskus gilt nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Fiskus zu verzinsen ist. Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gem. §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 u. 2 BGB in Anspruch genommen wird. Es lässt sich weder aus §§ 2018 ff. BGB noch aus § 1936 BGB entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll.
Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Auch kann der Fiskus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Dennoch folgt aus der Position des gesetzlichen Zwangserben nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe herausstellt, gegenüber anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Denn das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts. Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Fall des gesetzlichen Erbrechts gem. § 1936 BGB gegenüber seiner Stellung als testamentarischer Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbrecht tatsächlich nicht bestand.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.