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Erbnachweisklauseln in den AGB von Sparkassen sind unwirksam

BGH 8.10.2013, XI ZR 401/12

Die Be­stim­mung ei­ner Spar­kasse, wo­nach diese zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Be­rech­ti­gung die Vor­le­gung ei­nes Erb­scheins ver­lan­gen bzw. in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen dar­auf ver­zich­ten darf, ist nach § 307 BGB un­wirk­sam. Sie be­nach­tei­ligt die Ver­brau­cher un­an­ge­mes­sen und darf des­we­gen im Bank­ver­kehr mit Pri­vat­kun­den nicht ver­wen­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band, die Be­klagte eine Spar­kasse. Die Par­teien strit­ten um die Wirk­sam­keit fol­gen­der Klau­seln, die die Be­klagte un­ter Nr. 5 (1) ih­rer AGB ver­wen­det.

"Nr. 5 Le­gi­ti­ma­ti­ons­ur­kun­den

(1) Erb­nach­weise

Nach dem Tode des Kun­den kann die Spar­kasse zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Be­rech­ti­gung die Vor­le­gung ei­nes Erb­scheins, ei­nes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­zeug­nis­ses oder ähn­li­cher ge­richt­li­cher Zeug­nisse ver­lan­gen; fremd­spra­chige Ur­kun­den sind auf Ver­lan­gen der Spar­kasse mit deut­scher Über­set­zung vor­zu­le­gen. Die Spar­kasse kann auf die Vor­le­gung ei­nes Erb­scheins oder ei­nes Tes­ta­ments­voll­stre­cker­zeug­nis­ses ver­zich­ten, wenn ihr eine Aus­fer­ti­gung oder eine be­glau­bigte Ab­schrift vom Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag des Kun­den so­wie der Nie­der­schrift über die zu­gehörige Eröff­nungs­ver­hand­lung vor­ge­legt wird."

Der Kläger hatte die Be­klagte im Au­gust 2011 er­folg­los ab­ge­mahnt, die wei­tere Ver­wen­dung der streit­ge­genständ­li­chen Klau­seln zu un­ter­las­sen und eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung ab­zu­ge­ben. Die Be­klagte war der An­sicht, es liege es im In­ter­esse des Er­bla­sers, dass bei Zwei­felsfällen lie­ber die verhält­nismäßig ge­rin­gen Kos­ten für die Be­an­tra­gung ei­nes Erb­scheins zu Las­ten der Erb­masse gin­gen, als dass sich das we­sent­lich größere Ri­siko rea­li­siere, dass das Vermögen an den Fal­schen aus­ge­zahlt werde.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte gem. §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG einen An­spruch auf Un­ter­las­sung der wei­te­ren Ver­wen­dung der an­ge­grif­fe­nen Klau­seln.

Die be­an­stan­de­ten Re­ge­lun­gen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB stell­ten kon­trollfähige Ab­wei­chun­gen von Rechts­vor­schrif­ten dar. Der Erbe ist von Rechts we­gen nicht ver­pflich­tet, sein Er­brecht durch einen Erb­schein nach­zu­wei­sen, son­dern kann die­sen Nach­weis auch in an­de­rer Form führen. Ab­wei­chend hier­von kann die Be­klagte nach dem Wort­laut von Nr. 5 Abs. 1 S. 1 ih­rer AGB die Vor­lage ei­nes Erb­scheins zum Nach­weis des Er­brechts un­abhängig da­von ver­lan­gen, ob im kon­kre­ten Ein­zel­fall das Er­brecht über­haupt zwei­fel­haft ist oder ob es auch auf an­dere - ein­fa­chere und/oder kos­tengüns­ti­gere - Art nach­ge­wie­sen wer­den könnte. So­weit nach der strei­ti­gen Re­ge­lung die Vor­lage der darin ge­nann­ten Ur­kun­den "zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Be­rech­ti­gung" ver­langt wer­den kann, ist da­mit le­dig­lich der An­lass um­schrie­ben, mit dem die Spar­kasse ihr Ver­lan­gen nach Vor­lage ei­nes Erb­scheins begründet. Die Ent­schei­dung hin­ge­gen, wann die Be­rech­ti­gung des Er­ben "klärungs­bedürf­tig" ist, steht wie­derum im Er­mes­sen der Be­klag­ten.

Die strei­tige Klau­sel konnte auch nicht we­gen der Ver­wen­dung des Wor­tes "kann" in S. 1 u. 2 ein­schränkend da­hin aus­ge­legt wer­den, dass der Spar­kasse ein Spiel­raum zu­steht, den sie nur nach "bil­li­gem Er­mes­sen" ausüben darf. Selbst un­ter Zu­grun­de­le­gung ei­nes sol­chen Ent­schei­dungsmaßstabs würde je­den­falls der weite Spiel­raum der Bil­lig­keit nicht den An­for­de­run­gen an die Ein­gren­zung und Kon­kre­ti­sie­rung ei­ner For­mu­lar­be­stim­mung genügen.

Der so­mit eröff­ne­ten In­halts­kon­trolle hiel­ten die an­ge­grif­fe­nen Re­ge­lun­gen nicht stand. Das un­ein­ge­schränkte Recht der Be­klag­ten, zur Klärung der rechts­ge­schäft­li­chen Be­rech­ti­gung die Vor­le­gung ei­nes Erb­scheins zu ver­lan­gen bzw. in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen dar­auf zu ver­zich­ten, ist mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von der ab­ge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren und be­nach­tei­ligt die Kun­den der Be­klag­ten ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB un­an­ge­mes­sen. Die Klau­sel gewährt der Be­klag­ten ge­ne­rell und un­abhängig da­von, ob im Ein­zel­fall das Er­brecht zwei­fel­haft ist oder durch an­dere Do­ku­mente ein­fa­cher und/oder kos­tengüns­ti­ger nach­ge­wie­sen wer­den kann, das Recht, auf der Vor­lage ei­nes Erb­scheins zu be­ste­hen.

Zwar hat eine Spar­kasse nach dem Tod ei­nes Kun­den grundsätz­lich ein be­rech­tig­tes In­ter­esse daran, der Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten In­an­spruch­nahme so­wohl durch einen et­wai­gen Schein­er­ben als auch durch den wah­ren Er­ben des Kun­den zu ent­ge­hen. Dar­aus folgt in­des nicht, dass sie ein­schränkungs­los die Vor­le­gung ei­nes Erb­scheins ver­lan­gen kann. Viel­mehr sind im Rah­men der an­zu­stel­len­den In­ter­es­sen­abwägung die In­ter­es­sen des (wah­ren) Er­ben - der als Rechts­nach­fol­ger in die Stel­lung des Erb­las­sers als Ver­trags­part­ner der Spar­kasse ein­gerückt ist und auf des­sen mögli­che Be­nach­tei­li­gung es da­her an­kommt - vor­ran­gig.

Ihm ist re­gelmäßig nicht daran ge­le­gen, auch in Fällen, in de­nen er sein Er­brecht un­pro­ble­ma­ti­sch an­ders als durch Vor­lage ei­nes Erb­scheins nach­wei­sen kann, das unnütze Kos­ten ver­ur­sa­chende und zu ei­ner Verzöge­rung der Nach­lass­re­gu­lie­rung führende Erb­schein­ver­fah­ren an­stren­gen zu müssen. Ebenso we­nig kann er auf die Möglich­keit ver­wie­sen wer­den, von ihm zunächst - zu Un­recht - ver­aus­lagte Kos­ten später im Wege des Scha­dens­er­sat­zes, ggf. so­gar nur un­ter Be­schrei­tung des Kla­ge­we­ges von der Spar­kasse, er­stat­tet zu ver­lan­gen. Schließlich strei­tet auch die Son­der­re­ge­lung des § 35 Abs. 1 GBO nicht für die Wirk­sam­keit der an­ge­foch­te­nen Klau­sel. Diese knüpft so­gar höhere An­for­de­run­gen an den Erb­fol­ge­nach­weis als sie im Grund­buch­recht von Ge­set­zes we­gen be­ste­hen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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