Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine der Klägerin zugewendete Erbschaft als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Die Klägerin betreibt ein Seniorenpflegeheim und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 2012 erhielt sie aufgrund einer testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin von einem im November 2012 verstorbenen Heimbewohner eine Erbschaft. Das Testament enthielt die Auflage, dass das Geldvermögen ausschließlich zur Instandhaltung und Instandsetzung, zum Ausbau oder zur Modernisierung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heimes einzusetzen ist.
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zur Körperschaftsteuer 2012 unter Erhöhung des erklärten Gewinns (Erbschaft abzüglich Kosten der Testamentsvollstreckung). In den Erläuterungen zum Körperschaftsteuerbescheid vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass durch die Erbschaft kein Zugang zum steuerlichen Einlagenkonto erfolgt sei, da es sich nicht um eine Einlage der Gesellschafter gehandelt habe. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG erfolgte nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die von der Klägerin vereinnahmte Erbschaft zu Recht als Betriebseinnahme der Besteuerung unterworfen.
Die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenserhöhung ist im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der Einkünfte der Vorschrift ist deshalb in einem weiten Sinne zu verstehen. Nur so lässt sich ein Wertungswiderspruch zwischen § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 GewStG vermeiden. Damit sind sämtliche Zuflüsse in die Körperschaft, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen, als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Auffassung der Klägerin, dass sich der Vorgang als unentgeltlich und damit außerhalb der Erwerbssphäre des § 2 EStG bewege, kommt in diesem Fall also nicht zum Tragen.
Die testamentarische Zuwendung des verstorbenen Heimbewohners führt zu einer Vermögensmehrung des Betriebsvermögens bei der Klägerin, die sie ausschließlich aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung erlangt hat. Dadurch erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Veranlassung des Zuflusses durch die gewerbliche Betätigung ergibt sich nicht nur durch die Tatsache, dass der Zuwendende im Rahmen der gewerblichen Betätigung der Klägerin betreut wurde, sondern auch - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - aufgrund der Auflage für die Verwendung der Gelder im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin bei unterstellter Nichtsteuerbarkeit des Zuflusses im Rahmen des § 2 EStG - nicht vor, da zwischen natürlichen Personen und Körperschaften keine Gruppengleichheit vorliegt und so keine gleichen Besteuerungsregelungen gelten müssen. Nach ständiger, vom BVerfG nicht beanstandeter Rechtsprechung des BFH liegt in der an die Rechtsform anknüpfenden unterschiedlichen ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kapitalgesellschaften einerseits und Mitunternehmerschaften andererseits keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Grund dafür ist, dass Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen und Personengesellschaften in wesentlichen Punkten Besonderheiten aufweisen, die es als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, sie ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu behandeln. Demzufolge kann - selbst bei Annahme einer ertragsteuerlichen Nichtsteuerbarkeit einer Erbschaft bei der Besteuerung natürlicher Personen - im Falle der ertragsteuerlichen Erfassung einer Erbschaft bei Körperschaften kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen.
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