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Steuerberatung

Erbschaftsteuer auf in Trust eingebrachtes Vermögen

FG Schleswig-Holstein v. 23.1.2019 - 3 K 41/17

Das in einen Trust ein­ge­brachte Vermögen geht nicht auf die­sen über, wenn der Trust im Verhält­nis zum Er­rich­ter nicht tatsäch­lich und recht­lich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des To­des des Er­rich­ters gehört das so im Trust an­ge­legte Vermögen zum Nach­lass und un­ter­liegt da­mit der Erb­schaft­steuer.

Der Sach­ver­halt:
Im Jahr 1997 war der hier maßgeb­li­che C-Trust wurde nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten von Guern­sey durch O und den Kläger gegründet wor­den und mit Vermögen der Erb­las­se­rin, die als Er­rich­te­rin des Trusts fun­gierte, aus­ge­stat­tet. Diese be­hielt sich um­fas­sende Wei­sungs- und Herr­schafts­be­fug­nisse vor. Als die Eb­las­se­rin ver­stor­ben war, ver­langte das Fi­nanz­amt Erb­schaft­steuer für das in den Trust ein­ge­brachte Vermögen.

Der Kläger war der An­sicht, dass er in die­sem Fall von der Erb­schaft­steuer be­freit sei. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 13/19 anhängig.

Die Gründe:
Der Kläger muss an das Fi­nanz­amt Erb­schaft­steuer für das in den Trust ein­ge­brachte Vermögen be­zah­len.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG un­ter­liegt der Erb­schaft­steuer als Er­werb von To­des we­gen der Er­werb durch Er­ban­fall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod ei­ner Per­son geht so­mit de­ren Vermögen als Gan­zes auf den oder die Er­ben über.

Zum Zeit­punkt des To­des war die Erb­las­se­rin im vor­lie­gen­den Fall noch In­ha­be­rin des über den C-Trust an­ge­leg­ten Vermögens ge­we­sen. Beim Trust selbst hatte es sich je­den­falls bis zum Ab­le­ben der Er­rich­te­rin und Erb­las­se­rin nicht um eine ver­selbständigte Vermögens­masse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG ge­han­delt, de­ren Zweck auf die Bin­dung von Vermögen ge­rich­tet ge­we­sen war.

Dem stan­den ins­be­son­dere die ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen über eine um­fas­sende Herr­schafts­be­fug­nis der Erb­las­se­rin bis zu ih­rem Tod so­wie die tatsäch­li­che Ver­trags­durchführung in Ge­stalt zahl­rei­cher auf An­wei­sung der Erb­las­se­rin zu ih­ren Guns­ten durch­geführ­ter Vermögens­verfügun­gen ent­ge­gen. Die Ge­samt­heit der ge­trof­fe­nen Ver­trags­re­ge­lun­gen und die bis zum Tod ge­lebte Ver­trags­pra­xis war auf eine Ka­pi­tal­an­lage der Erb­las­se­rin im Man­tel ei­nes Trusts ge­rich­tet.
 

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