Der Sachverhalt:
Im Jahr 1997 war der hier maßgebliche C-Trust wurde nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet worden und mit Vermögen der Erblasserin, die als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Diese behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Eblasserin verstorben war, verlangte das Finanzamt Erbschaftsteuer für das in den Trust eingebrachte Vermögen.
Der Kläger war der Ansicht, dass er in diesem Fall von der Erbschaftsteuer befreit sei. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 13/19 anhängig.
Die Gründe:
Der Kläger muss an das Finanzamt Erbschaftsteuer für das in den Trust eingebrachte Vermögen bezahlen.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person geht somit deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.
Zum Zeitpunkt des Todes war die Erblasserin im vorliegenden Fall noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim Trust selbst hatte es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen war.
Dem standen insbesondere die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tod sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen. Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tod gelebte Vertragspraxis war auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet.
Das in einen Trust eingebrachte Vermögen geht nicht auf diesen über, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.