Die im Rahmen eines Berliner Testaments verwendete sog. Jastrowsche Klausel sieht vor, dass ein Kind, das beim Tod des Erstversterbenden dem ihm zustehenden Pflichtteil verlangt, dann auch vom Nachlass des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll. Fordert ein Kind den Pflichtteil mit dem Tod des Erstversterbenden nicht ein, entsteht ein Vermächtnisanspruch, den der BFH mit Urteil vom 11.10.2023 (Az. II R 34/20) als betagtes Vermächtnis bewertet, das erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird.
Folglich könne der überlebende Ehegatte den Vermächtnisanspruch des Kindes nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend machen, weil dieser zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden noch nicht fällig war. Beim Tod des überlebenden Ehegatten habe dann das Kind den Erwerb des betagten Vermächtnisses als vom überlebenden Ehegatten stammend zu versteuern. Ist das Kind zugleich Erbe des länger lebenden Ehegatten, könne es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit von dem Erwerb durch Erbfall abziehen.
Hinweis: In seiner Pressemitteilung vom 27.02.2024 weist der BFH darauf hin, dass damit das betagte Vermächtnis im Ergebnis zweimal der Erbschaftsteuer unterliegt - einmal bei dem überlebenden Ehegatten, da es dessen Erwerb durch Erbfolge nicht mindert, und ein weiteres Mal bei dem Kind mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. Dies sei aber aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sondern liege vielmehr an der Verwendung der Jastrowschen Kausel, durch die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstversterbenden anfalle, jedoch erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werde.