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Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

FG Münster 30.4.2014, 3 K 1915/12 Erb

Das Fi­nanz­amt darf die Erb­schaft­steuer im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht durch Fest­stel­lungs­be­scheid als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend ma­chen. Die Erb­schaft­steuer stellt eine Ei­gen­schuld des Er­ben dar, weil sie der Höhe nach an das persönli­che Ver­wandt­schafts­verhält­nis des Er­ben zum Erb­las­ser anknüpft und das Ge­setz ausdrück­lich den Er­ben als Steu­er­schuld­ner be­stimmt.

Der Sach­ver­halt:
Der Erb­las­ser war von sei­ner Toch­ter und sei­ner Le­bens­gefähr­tin je zur Hälfte be­erbt wor­den. Nach­dem die Le­bens­gefähr­tin ih­ren Erb­teil auf die Toch­ter des Erb­las­sers über­tra­gen hatte, wurde das Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt.

Das Fi­nanz­amt er­ließ ge­genüber dem Kläger einen Fest­stel­lungs­be­scheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die ge­genüber der Toch­ter be­reits be­standskräftig fest­ge­setzte Erb­schafts­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend machte. Hier­ge­gen wandte der Kläger ein, dass der Nach­lass nach der Er­bau­sein­an­der­set­zung nicht mehr für Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten der Er­ben hafte.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: II R 34/14 anhängig.

Die Gründe:
Die Erb­schaft­steu­er­for­de­rung des Be­klag­ten konnte nicht als In­sol­venz­for­de­rung durch Fest­stel­lungs­be­scheid gem. § 251 Abs. 3 AO gel­tend ge­macht wer­den.

Ein Fest­stel­lungs­be­scheid durfte nur in Be­zug auf In­sol­venz­for­de­run­gen er­las­sen wer­den. In einem Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren re­sul­tie­ren diese aus Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Dies sind al­ler­dings nur vom Erb­las­ser herrührende Schul­den oder Ver­bind­lich­kei­ten, die den Er­ben als sol­chen tref­fen.

Die Erb­schaft­steuer stellt dem­ge­genüber eine Ei­gen­schuld des Er­ben dar, weil sie der Höhe nach an das persönli­che Ver­wandt­schafts­verhält­nis des Er­ben zum Erb­las­ser anknüpft und das Ge­setz ausdrück­lich den Er­ben als Steu­er­schuld­ner be­stimmt. Dies er­gibt sich nach der zi­vil­recht­li­chen Recht­spre­chung, der sich der Se­nat für den vor­lie­gen­den Fall an­schließt, aus dem Um­stand, dass die Erb­schaft­steuer der Höhe nach an das persönli­che Ver­wandt­schafts­verhält­nis des ein­zel­nen Er­ben ge­genüber dem Erb­las­ser anknüpft.

Auch un­ter dem Ge­sichts­punkt der Haf­tung schei­det in sol­chen Fällen eine Qua­li­fi­zie­rung der Erb­schaft­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit aus. Denn aus § 20 Abs. 3 ErbStG er­gibt sich, dass eine Haf­tung des Nach­las­ses für die Steuer nur bis zu des­sen Aus­ein­an­der­set­zung in Be­tracht kommt, die hier aber be­reits vor Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer und vor der Eröff­nung des Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­rens er­folgt war. Eine BFH-Ent­schei­dung zur Qua­li­fi­zie­rung der Erb­schaft­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB war nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

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