Der Sachverhalt:
Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau besaß sowohl die deutsche als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit und lebte bis zu ihrem Tod im Juni 2012 mit ihm in der Schweiz. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. II R 53/14 die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer zu Unrecht gegen den Kläger festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes darf der nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu gewährende Freibetrag nicht um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt werden. Der EuGH hat das Argument des Finanzamtes bereits in der Rechtssache "Welte" aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren "Welte" hatte die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz.
Dem trat der EuGH allerdings entgegen. Er wies vielmehr darauf hin, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang konnte der EuGH jedoch nicht sehen.
Infolgedessen folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Dieser hatte sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 € zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses - anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger - nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage bejahte der Generalanwalt. Der Senat hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen.
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