Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit April 2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Die Erblasserin war im Oktober 2010 verstorben und wurde von A. allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Infolgedessen setzte das Finanzamt im Juni 2012 23.490 € Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A. mit Zahlungsaufforderung bekannt gegeben. Darüber hinaus meldete die Steuerbehörde den Betrag zur Insolvenztabelle an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Erbschaftsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung war rechtswidrig und im vorliegenden Fall sogar nichtig.
Bei der Erbschaftsteuer handelt es um keine Masseforderung i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO (a.A. Niedersächsisches FG: Urt. v. 12.7.2013, Az.: 3 K 436/12, sondern um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. Insolvenzforderungen sind aber nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid ist somit unwirksam.
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Die Erbschaftsteuer war hier aber nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes nach § 1922 BGB mit dem Tod der Erblasserin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstanden. Darüber hinaus ist die Annahme der Erbschaft nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO ein höchstpersönliches Recht des Schuldners.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 InsO kommt auch nur eine enge Auslegung der Vorschrift in Betracht. Denn die Einordnung als Masseverbindlichkeit soll der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse dienen. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung nach § 53 InsO soll überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht werden. Das passt gerade nicht zum vorliegenden Fall des Erbanfalls kraft Gesetzes. Ebenso wenig ist der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 InsO einschlägig, welcher gegenseitige Verträge und ungerechtfertigte Bereicherungen der Masse erfasst.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.