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Erbschaftsteuer nach Insolvenzeröffnung: Bescheid gegenüber Insolvenzverwalter ist unwirksam

FG Düsseldorf 18.3.2015, 4 K 3087/14 Erb

Ein ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter er­las­se­ner Erb­schaft­steu­er­be­scheid ist un­wirk­sam, wenn die Erb­schaft­steuer erst nach In­sol­ven­zeröff­nung ent­steht. Die An­nahme der Erb­schaft nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO ist ein höchst­persönli­ches Recht des Schuld­ners.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit April 2010 In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des A. Die Erb­las­se­rin war im Ok­to­ber 2010 ver­stor­ben und wurde von A. al­lein be­erbt. Die­ser nahm die Erb­schaft im Mai 2012 an. In­fol­ge­des­sen setzte das Fi­nanz­amt im Juni 2012 23.490 € Erb­schaft­steuer fest. Der Be­scheid wurde dem Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter des A. mit Zah­lungs­auf­for­de­rung be­kannt ge­ge­ben. Darüber hin­aus mel­dete die Steu­er­behörde den Be­trag zur In­sol­venz­ta­belle an.

Der Kläger legte hier­ge­gen Ein­spruch ein und be­gehrte ne­ben dem Ab­zug ei­nes sach­li­chen Frei­be­trags von 20.000 € die Berück­sich­ti­gung wei­te­rer Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin einen geänder­ten Be­scheid, in dem es dem Ein­spruch im Hin­blick auf den be­gehr­ten Frei­be­trag ab­half und 17.490 € Erb­schaft­steuer fest­setzte. Der Be­scheid wurde dem Kläger als Ver­tre­ter des A. be­kannt ge­ge­ben und der Kläger zur Zah­lung auf­ge­for­dert. Die zur In­sol­venz­ta­belle an­ge­mel­dete For­de­rung min­derte die Behörde auf 17.490 €.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Erb­schaft­steu­er­be­scheid in der Ge­stalt der Ein­spruchs­ent­schei­dung war rechts­wid­rig und im vor­lie­gen­den Fall so­gar nich­tig.

Bei der Erb­schaft­steuer han­delt es um keine Mas­se­for­de­rung i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO (a.A. Nie­dersäch­si­sches FG: Urt. v. 12.7.2013, Az.: 3 K 436/12, son­dern um eine In­sol­venz­for­de­rung i.S.d. § 38 InsO. In­sol­venz­for­de­run­gen sind aber nur durch An­mel­dung zur In­sol­venz­ta­belle gel­tend zu ma­chen. Ein ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter er­las­se­ner Steu­er­be­scheid ist so­mit un­wirk­sam.

Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind die durch Hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters oder in an­de­rer Weise durch die Ver­wal­tung, Ver­wer­tung und Ver­tei­lung der In­sol­venz­masse begründe­ten Ver­bind­lich­kei­ten, die nicht zu den Kos­ten des In­sol­venz­ver­fah­rens gehören. Die Erb­schaft­steuer war hier aber nicht durch eine Hand­lung des In­sol­venz­ver­wal­ters, son­dern durch Er­ban­fall kraft Ge­set­zes nach § 1922 BGB mit dem Tod der Erb­las­se­rin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ent­stan­den. Darüber hin­aus ist die An­nahme der Erb­schaft nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO ein höchst­persönli­ches Recht des Schuld­ners.

Im Hin­blick auf den Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 InsO kommt auch nur eine enge Aus­le­gung der Vor­schrift in Be­tracht. Denn die Ein­ord­nung als Mas­se­ver­bind­lich­keit soll der ord­nungs­gemäßen Ver­fah­ren­sab­wick­lung und Ver­tei­lung der In­sol­venz­masse die­nen. Die Begüns­ti­gung der Mas­segläubi­ger durch Vor­weg­be­frie­di­gung nach § 53 InsO soll über­haupt erst ermögli­chen, dass Rechts­ge­schäfte mit dem In­sol­venz­ver­wal­ter ab­ge­schlos­sen und Leis­tun­gen zur In­sol­venz­masse er­bracht wer­den. Das passt ge­rade nicht zum vor­lie­gen­den Fall des Er­ban­falls kraft Ge­set­zes. Ebenso we­nig ist der Wort­laut des § 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 InsO ein­schlägig, wel­cher ge­gen­sei­tige Verträge und un­ge­recht­fer­tigte Be­rei­che­run­gen der Masse er­fasst.

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