Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt gemäß Urteil des BFH vom 11.7.2019 (Az. II R 38/16) auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Im Streitfall hatte die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Eineinhalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs ihrer Tochter. Sie blieb weiterhin in dem Haus wohnen. Das Finanzamt erkannte wegen dieser Schenkung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ab.
Der BFH bestätigte das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Die Befreiung könne nur derjenige überlebende Ehegatte in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gelte bei der Aufgabe des Eigentums.
Hinweis
Der in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.