Mit Urteil vom 12.10.2023 (Rs. C-670/21, BA, BStBl. II 2024, S. 576) entschied der EuGH, dass die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG a. F. (ab 01.07.2016 § 13d ErbStG), wonach nur Grundstücke im Inland und in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat, nicht aber Grundstücke in Drittstaaten begünstigt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Mit gleich lautenden Erlassen vom 19.06.2024 (Az. S 3812c, BStBl. I 2024, S. 1079) verfügen die obersten Finanzbehörden der Länder, dass die Erbschaftsteuerbefreiung über den Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hinaus in allen offenen Fällen auch dann zu gewähren ist, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Ein Informationsaustausch ist u. a. dann sichergestellt, wenn der Drittstaat mit Deutschland ein DBA abgeschlossen hat und darin entsprechend dem Art. 26 OECD-MA ein Informationsaustausch unter Einschluss der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten ist. Zudem wird auf die Staatenliste des BMF in der Anlage 1 zum „Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen“ in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Entsprechend wird auch eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG in Drittstaatenfällen gewährt, sofern sich der Drittstaat neben der Informationsamtshilfe auch zur Beitreibungsamtshilfe verpflichtet hat.
Hinweis: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sind entsprechende gesetzliche Regelungen vorgesehen, die allerdings erst auf Erwerbe anzuwenden sein sollen, für die die Steuer nach dem letzten Tag des Monats, in dem die Gesetzesverkündung erfolgt, entsteht.