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Steuerberatung

Erbschaftsteuerbefreiung für vermietete Grundstücke in Drittstaaten

Die Fi­nanz­ver­wal­tung rea­giert auf die EuGH-Recht­spre­chung, in­dem sie den erb­schaft­steu­er­li­chen Wert­ab­schlag für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Grundstücke von 10 % über den ge­setz­li­chen Wort­laut hin­aus auch dann gewährt, wenn das Grundstück in einem Dritt­staat liegt und ein In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit die­sem Dritt­staat si­cher­ge­stellt ist.

Mit Ur­teil vom 12.10.2023 (Rs. C-670/21) ent­schied der EuGH, dass die Steu­er­be­frei­ung nach § 13c ErbStG a. F. (ab 01.07.2016 § 13d ErbStG), wo­nach nur Grundstücke im In­land und in einem EU- /EWR-Mit­glied­staat, nicht aber Grundstücke in Dritt­staa­ten begüns­tigt wer­den, ge­gen die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit verstößt.

Mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 19.06.2024 verfügen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder, dass die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung über den Wort­laut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hin­aus in al­len of­fe­nen Fällen auch dann zu gewähren ist, wenn das Grundstück in einem Dritt­staat be­le­gen ist und in Be­zug auf die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ein In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit die­sem Dritt­staat si­cher­ge­stellt ist. Ein In­for­ma­ti­ons­aus­tausch ist u. a. dann si­cher­ge­stellt, wenn der Dritt­staat mit Deutsch­land ein DBA ab­ge­schlos­sen hat und darin ent­spre­chend dem Art. 26 OECD-MA ein In­for­ma­ti­ons­aus­tausch un­ter Ein­schluss der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer ent­hal­ten ist. Zu­dem wird auf die Staa­ten­liste des BMF in der An­lage 1 zum „Merk­blatt zur zwi­schen­staat­li­chen Amts­hilfe durch In­for­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen“ in der je­weils gel­ten­den Fas­sung ver­wie­sen.

Ent­spre­chend wird auch eine Stun­dung nach § 28 Abs. 3 ErbStG in Dritt­staa­tenfällen gewährt, so­fern sich der Dritt­staat ne­ben der In­for­ma­ti­ons­amts­hilfe auch zur Bei­trei­bungs­amts­hilfe ver­pflich­tet hat.

Hin­weis: Im Re­gie­rungs­ent­wurf des JStG 2024 sind ent­spre­chende ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen, die al­ler­dings erst auf Er­werbe an­zu­wen­den sein sol­len, für die die Steuer nach dem letz­ten Tag des Mo­nats, in dem die Ge­set­zes­verkündung er­folgt, ent­steht.

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