So können z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung auf der Insel sowie dortiges Betriebsstättenvermögen nicht mehr erbschaftsteuerlich begünstigt übertragen werden. Dieses Vermögen gehört dann nicht mehr zum begünstigungsfähigen Vermögen.
Erfolgt eine Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen bis zum Ablauf der Übergangsfrist, also bis zum 31.12.2020, sind laut einer mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz eingefügten Regelung keine negativen erbschaftsteuerlichen Folgen durch den Brexit zu ziehen. Dies ist insb. für die Anwendung der Lohnsummenregelung von Bedeutung. Wäre die maßgebliche Ausgangslohnsumme bei Übertragung vor dem 1.1.2021 unter Berücksichtigung der Lohnsummen von britischen Tochtergesellschaften zu ermitteln, diese aber infolge des Brexits bei der Ermittlung der Lohnsummen in den folgenden Jahren nicht miteinzubeziehen, würde die erforderliche Lohnsumme in vielen Fällen nicht erreicht werden können. Die steuerliche Begünstigung würde entfallen.