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Steuerberatung

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Einkommensteuer auf rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe

Ein­kom­men­steuer, die in­folge der durch die Er­ben rück­wir­kend erklärten Be­triebs­auf­gabe ei­nes auf sie als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger über­ge­gan­ge­nen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs anfällt, kann nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten berück­sich­tigt wer­den.

Der BFH hatte über einen Streit­fall zu ent­schei­den, in dem ein ver­pach­te­ter land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb in­folge des Tods des Erb­las­sers in 2016 auf seine sechs Er­ben zu glei­chen Tei­len über­ging. Diese erklärten nach dem To­des­zeit­punkt des Erb­las­sers die Auf­gabe des Be­triebs auf einen Zeit­punkt vor des­sen Tod un­ter In­an­spruch­nahme der Rück­wir­kung von ma­xi­mal drei Mo­na­ten nach § 16 Abs. 3b Satz 2 EStG. Da­durch ent­stand ein Auf­ga­be­ge­winn, der im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2016 für den Erb­las­ser berück­sich­tigt wurde und zu ei­ner Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung nebst Ne­ben­steu­ern führte.

Mit Ur­teil vom 10.5.2023 (Az. II R 3/21, DStR 2023, S. 2171) ver­sagt der BFH die Berück­sich­ti­gung der Ein­kom­men­steuer und den da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Ne­ben­steu­ern (So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer) als eine vom Erb­las­ser herrührende Nach­lass­ver­bind­lich­keit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.

Zwar werde nicht vor­aus­ge­setzt, dass zum To­des­zeit­punkt des Erb­las­sers und da­mit zum Zeit­punkt der Steu­er­ent­ste­hung eine recht­li­che Ver­pflich­tung be­reits be­stan­den habe. Als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten könn­ten viel­mehr be­rei­che­rungs­min­dernd auch Steu­er­schul­den aus der Ver­an­la­gung des Erb­las­sers für des­sen To­des­jahr zu berück­sich­ti­gen sein, ob­wohl sie beim Erb­fall noch nicht recht­lich ent­stan­den wa­ren.

Ent­schei­dend für den Ab­zug als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sei aber, dass der Erb­las­ser selbst steu­er­re­le­vante Tat­bestände ver­wirk­licht habe. Wer­den steu­er­re­le­vante Tat­bestände hin­ge­gen durch den Er­ben als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger „für den Erb­las­ser“ ver­wirk­licht, sei der Ab­zug als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zu­leh­nen. Da die Steu­er­be­las­tung erst durch die rück­wir­kend erklärte Auf­ga­be­erklärung der Er­ben aus­gelöst wor­den sei, ver­neint der BFH hier das Vor­lie­gen ei­ner Nach­lass­ver­bind­lich­keit.

Hin­weis: Zwar ent­schied der BFH mit Ur­teil vom 4.7.2012 (II R 15/11), dass der Ab­zug der Ein­kom­men­steuer für das To­des­jahr als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten auch dann möglich sei, wenn im Zeit­punkt des Erb­falls die kon­krete Steu­er­be­las­tung noch durch mögli­che Wahl­rechts­ausübun­gen be­ein­flusst wer­den kann. Das stehe je­doch nicht im Wi­der­spruch zur nun vor­lie­gen­den Ent­schei­dung, da dar­un­ter nur Fälle zu fas­sen seien, in de­nen der Erb­las­ser be­reits den Tat­be­stand ver­wirk­licht hat, an den die Ein­kom­men­steu­er­pflicht anknüpft. Die rück­wir­kende Erklärung der Be­triebs­auf­gabe durch die Er­ben erfülle hin­ge­gen erst­mals den steu­er­begründen­den Tat­be­stand.

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