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Steuerberatung

Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei Enkeln und Urenkeln

Während Kin­der ge­genüber ih­ren El­tern der­zeit einen erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­be­trag von 400.000 Euro ha­ben, liegt der Frei­be­trag für En­kel (mit noch le­ben­den El­tern) in Höhe von 200.000 Euro deut­lich dar­un­ter. Daran ändert auch ein Erb­ver­zicht der El­tern­ge­ne­ra­tion nichts. Ur­en­kel können stets nur einen Frei­be­trag von 100.000 Euro gel­tend ma­chen.

In zwei Ur­tei­len hat sich das FG Nie­der­sach­sen am 28.02.2022 mit der Be­ur­tei­lung erb­schaft­steu­er­li­cher Frei­beträge be­fasst. Spricht die El­tern­ge­ne­ra­tion einen Erb­ver­zicht zu­guns­ten ih­rer Kin­der und da­mit der En­kel des Erb­las­sers aus, führt die da­mit ein­her­ge­hende zi­vil­recht­li­che „Vor­ver­ster­bens­fik­tion“ der El­tern nicht dazu, dass dem En­kel­kind des Erb­las­sers der höhere erb­schaft­steu­er­li­che Frei­be­trag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 Euro gewährt wird. Viel­mehr ver­bleibt es bei einem Frei­be­trag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von 200.000 Euro (FG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 28.02.2022, Az. 3 K 176/21, EFG 2022, S. 1118, Re­vi­sion beim BFH anhängig un­ter Az. II R 13/22).

Bei Ur­en­keln ei­nes Erb­las­sers ist zu­dem auch dann ein erb­schaft­steu­er­li­chen Frei­be­trag von 100.000 Euro her­an­zu­zie­hen, wenn beide vor­an­ge­gan­ge­nen Ge­ne­ra­tio­nen (vor)ver­stor­ben sind (FG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 28.02.2022, Az. 3 K 210/21, ZEV 2022, S. 372, rkr.). Die Re­ge­lung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sieht hier - an­ders als bei En­keln - kei­nen höheren Frei­be­trag bei Vor­ver­ster­ben der Kin­der und En­kel des Erb­las­sers vor.

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