Erbschaftsteuerliche Freibeträge bei Enkeln und Urenkeln
Während Kinder gegenüber ihren Eltern derzeit einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro haben, liegt der Freibetrag für Enkel (mit noch lebenden Eltern) in Höhe von 200.000 Euro deutlich darunter. Daran ändert auch ein Erbverzicht der Elterngeneration nichts. Urenkel können stets nur einen Freibetrag von 100.000 Euro geltend machen.
In zwei Urteilen hat sich das FG Niedersachsen am 28.02.2022 mit der Beurteilung erbschaftsteuerlicher Freibeträge befasst. Spricht die Elterngeneration einen Erbverzicht zugunsten ihrer Kinder und damit der Enkel des Erblassers aus, führt die damit einhergehende zivilrechtliche „Vorversterbensfiktion" der Eltern nicht dazu, dass dem Enkelkind des Erblassers der höhere erbschaftsteuerliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 Euro gewährt wird. Vielmehr verbleibt es bei einem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von 200.000 Euro (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2022, Az. 3 K 176/21, EFG 2022, S. 1118, Revision beim BFH anhängig unter Az. II R 13/22).
Bei Urenkeln eines Erblassers ist zudem auch dann ein erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 100.000 Euro heranzuziehen, wenn beide vorangegangenen Generationen (vor)verstorben sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2022, Az. 3 K 210/21, ZEV 2022, S. 372, rkr.). Die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sieht hier - anders als bei Enkeln - keinen höheren Freibetrag bei Vorversterben der Kinder und Enkel des Erblassers vor.