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Steuerberatung

Erbschaftsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

BFH 10.5.2017, II R 37/15

Hat ein Kind einen pfle­ge­bedürf­ti­gen El­tern­teil zu Leb­zei­ten ge­pflegt, kann es nach dem Ab­le­ben des El­tern­teils den sog. Pfle­ge­frei­be­trag in An­spruch neh­men. Dem steht nicht die all­ge­meine Un­ter­halts­pflicht zwi­schen Per­so­nen, die in ge­ra­der Li­nie mit­ein­an­der ver­wandt sind, ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Miter­bin ih­rer Au­gust 2012 ver­stor­be­nen Mut­ter. Diese war etwa zehn Jahre vor ih­rem Tod pfle­ge­bedürf­tig ge­wor­den (Pfle­ge­stufe III, mo­nat­li­ches Pfle­ge­geld von bis zu 700 €). Die Kläge­rin hatte ihre Mut­ter auf ei­gene Kos­ten ge­pflegt. Das Fi­nanz­amt setzte die Erb­schaft­steuer i.H.v. 4.865 € fest. Den Pfle­ge­frei­be­trag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i.H.v. 20.000 € gewährte es nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Er­werb der Kläge­rin we­gen der von ihr ge­genüber der Mut­ter er­brach­ten Pfle­ge­leis­tun­gen i.H.v. 20.000 € nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steu­er­frei ist.

Der Be­griff "Pflege" ist grundsätz­lich weit aus­zu­le­gen und er­fasst die re­gelmäßige und dau­er­hafte Fürsorge für das körper­li­che, geis­tige oder see­li­sche Wohl­be­fin­den ei­ner hilfs­bedürf­ti­gen Per­son. Es ist nicht er­for­der­lich, dass der Erb­las­ser pfle­ge­bedürf­tig i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI a.F. und ei­ner Pfle­ge­stufe nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB XI a.F. zu­ge­ord­net war.

Eine ge­setz­li­che Un­ter­halts­pflicht steht der Gewährung des Pfle­ge­frei­be­trags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht ent­ge­gen. Dies folgt aus Wort­laut, Sinn und Zweck so­wie der His­to­rie der Vor­schrift. Der Wort­laut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt ge­setz­lich Un­ter­halts­ver­pflich­tete nicht von der An­wen­dung der Vor­schrift aus. We­der aus der ge­setz­li­chen Un­ter­halts­pflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 S. 1 BGB noch aus der Ver­pflich­tung zu Bei­stand und Rück­sicht zwi­schen Kin­dern und El­tern nach § 1618a BGB folgt eine ge­ne­relle ge­setz­li­che Ver­pflich­tung zur persönli­chen Pflege.

Da­mit ent­spricht die Gewährung des Pfle­ge­frei­be­trags auch für ge­setz­lich Un­ter­halts­ver­pflich­tete dem Sinn und Zweck der Vor­schrift, ein frei­wil­li­ges Op­fer der pfle­gen­den Per­son zu ho­no­rie­ren. Zu­dem wird der ge­ne­rel­len In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers Rech­nung ge­tra­gen, die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen zu ver­bes­sern. Da Pfle­ge­leis­tun­gen übli­cher­weise in­ner­halb der Fa­mi­lie, ins­be­son­dere zwi­schen Kin­dern und El­tern er­bracht wer­den, liefe die Frei­be­trags­re­ge­lung bei Aus­schluss die­ses Per­so­nen­krei­ses na­hezu leer.

Die Höhe des Frei­be­trags be­stimmt sich nach den Umständen des Ein­zel­falls. Vergütungssätze von ent­spre­chen­den Be­rufsträgern können als Ver­gleichsgröße her­an­ge­zo­gen wer­den. Bei Er­brin­gung langjähri­ger, in­ten­si­ver und um­fas­sen­der Pfle­ge­leis­tun­gen -wie im Streit­fall- kann der Frei­be­trag auch ohne Ein­zel­nach­weis zu gewähren sein.

Hin­ter­grund:
Der Ent­schei­dung kommt im Erb­fall wie auch bei Schen­kun­gen große Pra­xis­re­le­vanz zu. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat bis­lang den Frei­be­trag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erb­las­ser ge­genüber ge­setz­lich zur Pflege oder zum Un­ter­halt ver­pflich­tet war (Erb­schaft­steuer-Richt­li­nien 2011 R E 13.5 Abs. 1 S. 2). Auf die­ser Grund­lage hatte das Fi­nanz­amt die Gewährung des Frei­be­trags auch im vor­lie­gen­den Fall ver­wehrt. Dem ist der BFH nun ent­ge­gen­ge­tre­ten. Von be­son­de­rer Be­deu­tung ist da­bei, dass der Erbe den Pfle­ge­frei­be­trag nach dem Ur­teil des BFH auch dann in An­spruch neh­men kann, wenn der Erb­las­ser zwar pfle­ge­bedürf­tig, aber etwa auf­grund ei­ge­nen Vermögens im Ein­zel­fall nicht un­ter­halts­be­rech­tigt war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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