Die Bundesregierung hat am 21.8.2019 den Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStR 2019) beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Dieser könnte in seiner Sitzung am 20.9.2019 die erforderliche Zustimmung erteilen.
Anzuwenden sein sollen die neuen ErbStR auf alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 (Tag des Kabinettbeschlusses) entsteht. Sie sollen allerdings auch für Erwerbsfälle gelten, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des ErbStG und des BewG betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind.
Wie bereits im Entwurf des BMF vom 20.12.2018 ausgeführt, wird daran festgehalten, dass junges Verwaltungsvermögen nicht nur durch Einlage von Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren, sondern auch durch Anschaffung oder Herstellung aus betrieblichen Mitteln innerhalb dieses Zeitraums entsteht (R E 13b.27 Satz 2 ErbStR 2019). Ebenso wurden die von Wirtschaftsverbänden und Beratern (so auch Weber/Schwind, ZEV 2019, S. 56, 61) kritisierten Vorgaben zur Ermittlung von Verwaltungsvermögen im Rahmen einer Verbundvermögensaufstellung beibehalten. So wird u. a. eine Kürzung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gegenüberstehen, abgelehnt, weil es sich nicht um eine Beteiligung handele (R E 13b.29 Abs. 5 Satz 6 ErbStR 2019).