Zwar empfahlen die Ausschüsse des Bundesrats in ihrer Stellungnahme vom 30.9.2019 (Drucksache 387/1/19) dem Bundesrat, den von der Bundesregierung beschlossenen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) erst nach Berücksichtigung einiger Änderungen zuzustimmen. So sollte insb. vorgegeben werden, dass innerhalb eines Verbundes weitergereichte Finanzmittel nicht zu den jungen Finanzmitteln gehören (R E 13b.29 Abs. 3 ErbStR 2019-E). Bei der Prüfung, ob junges Verwaltungsvermögen vorliegt, sollte im Fall der Einlage von Verwaltungsvermögen im Verbund die Besitzzeit der übertragenden Gesellschaft auf den Zweijahreszeitraum angerechnet werden (R E 13b.29 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019-E).
Der Bundesrat ließ diese Beschlussempfehlung jedoch außer Acht und stimmte in seiner Sitzung am 11.10.2019 den ErbStR 2019 in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung zu, ohne Änderungen einzufordern. Damit dürften die ErbStR 2019 in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.