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Steuerberatung

Erforderlicher Nachweis nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG

FG Düsseldorf 6.4.2017, 13 K 3086/15 E

Der Ver­zicht der Tätig­keits­staa­ten auf ihr Be­steue­rungs­recht kann nicht durch bloße Plau­si­bi­litätsprüfung er­setzt wer­den. Bei einem Ver­zicht i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG kann es sich um einen sol­chen ge­genüber Ein­zel­per­so­nen, be­stimm­ten Per­so­nen­grup­pen oder um einen ge­ne­rel­len Ver­zicht han­deln.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war in den Streit­jah­ren 2011 und 2012 für eine GmbH tätig. Diese hatte am 25.4.2011 einen Con­sul­ting­ver­trag mit ei­ner phil­ip­pi­ni­schen Firma ge­schlos­sen. Im Auf­trag der GmbH war der Kläger in den Streit­jah­ren als Pro­jekt­lei­ter im Aus­land tätig.

In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für 2011 und 2012 erklärte der Kläger inländi­sche Brut­to­ar­beitslöhne von 37.800 € (2011) und 9.610 € (2012) so­wie auf­grund von DBA steu­er­freie Ar­beitslöhne von 26.169 € (2011) und 55.590 € (2012). Das Fi­nanz­amt folgte zunächst den Erklärun­gen. Zu­gleich for­derte es vom Kläger einen Nach­weis der auf das In- und Aus­land ent­fal­len­den Ar­beits­tage so­wie der Ver­steue­rung des Ar­beits­lohns im Aus­land an.

Dem Fi­nanz­amt genügten die vom Kläger ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen nicht und es er­ließ geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheide, in de­nen es den inländi­schen Brut­to­ar­beits­lohn um die als nach DBA steu­er­frei erklärten Ein­nah­men erhöhte. Zusätz­lich sei es nach § 50d Abs. 8 EStG er­for­der­lich, nach­zu­wei­sen, dass die im In­land steu­er­frei zu stel­len­den Beträge im Aus­land ver­steu­ert wor­den seien oder dass der Tätig­keits­staat auf sein Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet habe. Ent­spre­chende Nach­weise lägen nicht vor.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die be­gehrte Min­de­rung der bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an­ge­setz­ten Brut­to­ar­beitslöhne kam nicht in Be­tracht, da der Kläger nicht den nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG er­for­der­li­chen Nach­weis er­bracht hat, dass die Tätig­keits­staa­ten Ägyp­ten und Phil­ip­pi­nen auf ihr Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hat­ten.

§ 50d Abs. 8 S. 1 EStG schreibt vor, dass bei Einkünf­ten ei­nes un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, die nach einem DBA von der Be­mes­sungs­grund­lage der deut­schen Steuer aus­zu­neh­men sind, die Frei­stel­lung bei der Ver­an­la­gung un­ge­ach­tet des Ab­kom­mens nur gewährt wird, so­weit der Steu­er­pflich­tige nach­weist, dass der Staat, dem nach dem Ab­kom­men das Be­steue­rungs­recht zu­steht, auf die­ses Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hat oder dass die in die­sem Staat auf die Einkünfte fest­ge­setz­ten Steu­ern ent­rich­tet wur­den. Macht der an­dere Staat von sei­nem Be­steue­rungs­recht be­wusst kei­nen Ge­brauch, wird dies, wenn auch um den Preis ent­spre­chen­der Nach­weis­vor­aus­set­zun­gen, als Teil der Steu­er­ho­heit des an­de­ren Staa­tes ak­zep­tiert.

Der Kläger hatte we­der in Ägyp­ten noch auf den Phil­ip­pi­nen Steu­ern auf seine Einkünfte ent­rich­tet, so dass ein Nach­weis der Ver­steue­rung von vorn­her­ein aus­schied. Er hatte darüber hin­aus auch nicht nach­ge­wie­sen, dass die Tätig­keits­staa­ten auf ihr Be­steue­rungs­recht ver­zich­tet hätten. Bei einem Ver­zicht i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG kann es sich um einen sol­chen ge­genüber Ein­zel­per­so­nen, be­stimm­ten Per­so­nen­grup­pen oder um einen ge­ne­rel­len Ver­zicht han­deln. Als Bei­spiele sind in dem ein­schlägi­gen BMF-Schrei­ben vom 21.7.2005 der Er­lass, die Steu­er­be­frei­ung, ein ge­ne­rel­ler Ver­zicht auf die Steu­er­er­he­bung oder ein völker­recht­li­cher Ver­trag ge­nannt.

Dass ein in­di­vi­du­el­ler Ver­zicht aus­ge­spro­chen wäre, war nicht er­sicht­lich. So­weit der Kläger sich auf die zwi­schen der GmbH und den be­tei­lig­ten Mi­nis­te­rien / öff­ent­li­chen Körper­schaf­ten ge­schlos­se­nen Con­sul­ting­verträge be­ru­fen hatte, lag hierin keine Ver­zichts­erklärung des je­wei­li­gen ausländi­schen Staa­tes. Es han­delte sich hier­bei viel­mehr um ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, nicht aber um staat­li­che Ho­heits­akte. Dass in den be­tref­fen­den Staa­ten ein ab­strakt-ge­ne­rel­ler Ver­zicht, etwa in Ge­stalt ei­ner persönli­chen Steu­er­be­frei­ung für Mit­ar­bei­ter von Fir­men, die im Be­reich der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit tätig sind, nor­miert wäre, hatte der Kläger eben­falls nicht nach­ge­wie­sen.

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