Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2011 und 2012 für eine GmbH tätig. Diese hatte am 25.4.2011 einen Consultingvertrag mit einer philippinischen Firma geschlossen. Im Auftrag der GmbH war der Kläger in den Streitjahren als Projektleiter im Ausland tätig.
Dem Finanzamt genügten die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht und es erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es den inländischen Bruttoarbeitslohn um die als nach DBA steuerfrei erklärten Einnahmen erhöhte. Zusätzlich sei es nach § 50d Abs. 8 EStG erforderlich, nachzuweisen, dass die im Inland steuerfrei zu stellenden Beträge im Ausland versteuert worden seien oder dass der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe. Entsprechende Nachweise lägen nicht vor.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die begehrte Minderung der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Bruttoarbeitslöhne kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht den nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG erforderlichen Nachweis erbracht hat, dass die Tätigkeitsstaaten Ägypten und Philippinen auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hatten.
§ 50d Abs. 8 S. 1 EStG schreibt vor, dass bei Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Macht der andere Staat von seinem Besteuerungsrecht bewusst keinen Gebrauch, wird dies, wenn auch um den Preis entsprechender Nachweisvoraussetzungen, als Teil der Steuerhoheit des anderen Staates akzeptiert.
Der Kläger hatte weder in Ägypten noch auf den Philippinen Steuern auf seine Einkünfte entrichtet, so dass ein Nachweis der Versteuerung von vornherein ausschied. Er hatte darüber hinaus auch nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeitsstaaten auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hätten. Bei einem Verzicht i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG kann es sich um einen solchen gegenüber Einzelpersonen, bestimmten Personengruppen oder um einen generellen Verzicht handeln. Als Beispiele sind in dem einschlägigen BMF-Schreiben vom 21.7.2005 der Erlass, die Steuerbefreiung, ein genereller Verzicht auf die Steuererhebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag genannt.
Dass ein individueller Verzicht ausgesprochen wäre, war nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf die zwischen der GmbH und den beteiligten Ministerien / öffentlichen Körperschaften geschlossenen Consultingverträge berufen hatte, lag hierin keine Verzichtserklärung des jeweiligen ausländischen Staates. Es handelte sich hierbei vielmehr um vertragliche Vereinbarungen, nicht aber um staatliche Hoheitsakte. Dass in den betreffenden Staaten ein abstrakt-genereller Verzicht, etwa in Gestalt einer persönlichen Steuerbefreiung für Mitarbeiter von Firmen, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, normiert wäre, hatte der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.
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