Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Juli 2011 im Internetshop der Klägerin für rund 486 € eine Metallbandsäge gekauft und im Einverständnis der Klägerin über den Online-Zahlungsdienst PayPal bezahlt. Der Kaufpreis wurde kurz darauf auf dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die dem Beklagten gelieferte Metallbandsäge entsprach allerdings nicht den Lichtbildern, die die Klägerin auf ihrer Internetseite eingestellt hatte. Auf die Reklamation des Beklagten wurden ihm von einem Dritten im August 2011 Ersatzteile für die Metallbandsäge geliefert, womit er aber auch nicht zufrieden war.
PayPal teilte dem Beklagten mit, der Fall sei abgeschlossen und man habe die 486 € dem PayPal-Konto des Beklagten gutgeschrieben. Parallel dazu belastete PayPal das Konto der Klägerin in selbiger Höhe. Außerdem forderte PayPal den Beklagten auf, einen Nachweis zuzusenden, dass der entsprechende Artikel entsorgt oder vernichtet worden sei. PayPal wolle einen Rückversand ausschließen, da dieser gesetzeswidrig sei. Der Beklagte bestätigte PayPal, dass die Metallbandsäge in Übereinstimmung mit den Anweisungen von PayPal vernichtet und entsorgt worden sei.
Die Klägerin verlangte weiterhin vom Beklagten die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 486 €. Der Beklagte erhob Widerklage, mit der er die Sachverständigenkosten erstattet verlangte. Das AG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das LG hat Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen. Allerdings wurde für beide Parteien die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die Kaufpreisforderung der Klägerin war durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Die Klägerin hatte dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin war die Kaufpreisforderung somit erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem nicht die BGH-Rechtsprechung zum "SEPA-Lastschriftverfahren" entgegen. Schließlich besteht beim PayPal-Zahlverfahren nicht die Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden. Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.
Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat. Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt wurde oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.
Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet. Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht vom Käufer - im vorliegenden Fall also nicht vom Beklagten - sondern von PayPal veranlasst. Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.
Die Entscheidung der Vorinstanz, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu, war ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hatte das Sachverständigengutachten nicht zum Zweck der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegenüber der Klägerin als Verkäuferin eingeholt, sondern zum Nachweis seiner Rechte gegenüber PayPal in dem Käuferschutzverfahren. Insofern waren die Aufwendungen nicht zur Vorbereitung oder zum Nachweis von kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten eingegangen.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage eine Entscheidung des BGH.
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