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Erfüllung durch PayPal-Gutschrift?

LG Saarbrücken 31.8.2016, 5 S 6/16

Wenn der Käufer nach sei­nem Ein­kauf in einem In­ter­net­shop den Kauf­preis mit Zu­stim­mung des Verkäufers über den On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gut­schrift auf dem Pay­Pal-Konto des Zah­lungs­empfängers auch dann Erfüllung ein, wenn Pay­Pal nach einem er­folg­rei­chen Käufer­schutz­ver­fah­ren das Pay­Pal-Konto des Empfängers rück­be­las­tet. Im Hin­blick dar­auf, dass es sich bei dem Pay­Pal Zahl­ver­fah­ren um eine ver­brei­tete Form der For­de­rungs­erfüllung in In­ter­net­kauf­verträgen han­delt, hat die Rechts­sa­che grundsätz­li­che Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte hatte im Juli 2011 im In­ter­net­shop der Kläge­rin für rund 486 € eine Me­tall­bandsäge ge­kauft und im Ein­verständ­nis der Kläge­rin über den On­line-Zah­lungs­dienst Pay­Pal be­zahlt. Der Kauf­preis wurde kurz dar­auf auf dem Pay­Pal-Konto der Kläge­rin gut­ge­schrie­ben. Die dem Be­klag­ten ge­lie­ferte Me­tall­bandsäge ent­sprach al­ler­dings nicht den Licht­bil­dern, die die Kläge­rin auf ih­rer In­ter­net­seite ein­ge­stellt hatte. Auf die Re­kla­ma­tion des Be­klag­ten wur­den ihm von einem Drit­ten im Au­gust 2011 Er­satz­teile für die Me­tall­bandsäge ge­lie­fert, wo­mit er aber auch nicht zu­frie­den war.

Der Be­klagte be­an­tragte bei Pay­Pal un­ter Be­zug­nahme auf die AGB Käufer­schutz mit der Begründung, die ge­lie­ferte Ma­schine wei­che er­heb­lich von der zum Be­stand­teil des Kauf­ver­tra­ges ge­wor­de­nen Ar­ti­kel­be­schrei­bung ab. Dar­auf­hin for­derte Pay­Pal den Be­klag­ten auf, er solle sich in­ner­halb der nächs­ten 10 Tage durch einen Sach­verständi­gen schrift­lich das Ausmaß des Scha­dens bestäti­gen las­sen und diese Bestäti­gung Pay­Pal zu­lei­ten. Der be­auf­tragte Sach­verständige war letzt­lich der An­sicht, die durch die Kläge­rin ge­lie­ferte Ma­schine sei ent­ge­gen der Ver­kaufs­an­prei­sung von sehr man­gel­haf­ter Qua­lität. Of­fen­sicht­lich han­dele es sich um einen bil­li­gen Im­port aus Fern­ost.

Pay­Pal teilte dem Be­klag­ten mit, der Fall sei ab­ge­schlos­sen und man habe die 486 € dem Pay­Pal-Konto des Be­klag­ten gut­ge­schrie­ben. Par­al­lel dazu be­las­tete Pay­Pal das Konto der Kläge­rin in sel­bi­ger Höhe. Außer­dem for­derte Pay­Pal den Be­klag­ten auf, einen Nach­weis zu­zu­sen­den, dass der ent­spre­chende Ar­ti­kel ent­sorgt oder ver­nich­tet wor­den sei. Pay­Pal wolle einen Rück­ver­sand aus­schließen, da die­ser ge­set­zes­wid­rig sei. Der Be­klagte bestätigte Pay­Pal, dass die Me­tall­bandsäge in Übe­rein­stim­mung mit den An­wei­sun­gen von Pay­Pal ver­nich­tet und ent­sorgt wor­den sei.

Die Kläge­rin ver­langte wei­ter­hin vom Be­klag­ten die Zah­lung des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses von 486 €. Der Be­klagte er­hob Wi­der­klage, mit der er die Sach­verständi­gen­kos­ten er­stat­tet ver­langte. Das AG hat Klage und Wi­der­klage ab­ge­wie­sen. Das LG hat Be­ru­fung und An­schluss­be­ru­fung zurück­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde für beide Par­teien die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kauf­preis­for­de­rung der Kläge­rin war durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB er­lo­schen.

Die Kläge­rin hatte dem Be­klag­ten die Möglich­keit eröff­net, den Kauf­preis mit­tels des Zah­lungs­dienst­leis­ters Pay­Pal zu ent­rich­ten. Mit der vor­be­halt­lo­sen Gut­schrift des Zahl­be­tra­ges auf dem Pay­Pal-Konto der Kläge­rin war die Kauf­preis­for­de­rung so­mit erfüllt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin stand dem nicht die BGH-Recht­spre­chung zum "SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren" ent­ge­gen. Schließlich be­steht beim Pay­Pal-Zahl­ver­fah­ren nicht die Be­son­der­heit der be­fris­te­ten Rück­rufmöglich­keit des Käufers. Viel­mehr ist der Käufer grundsätz­lich an seine Kauf­preis­zah­lung ge­bun­den. Die Möglich­keit des Käufers, über das von Pay­Pal an­ge­bo­tene Käufer­schutz­ver­fah­ren den von ihm ge­zahl­ten Kauf­preis­be­trag zurück zu er­hal­ten, ist dem Er­stat­tungs­ver­lan­gen in dem SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren nicht ver­gleich­bar.

Bei dem Käufer­schutz­ver­fah­ren han­delt es sich um eine von Pay­Pal an­ge­bo­tene ge­son­derte Dienst­leis­tung. Wich­tig ist, dass die Aus­zah­lung des Kauf­prei­ses in­klu­sive der Ver­sand­kos­ten un­abhängig da­von er­fol­gen soll, ob Pay­Pal den Er­stat­tungs­be­trag von dem Zah­lungs­empfänger zurück­for­dern kann. An die­ser Aus­ge­stal­tung des Käufer­schut­zes wird deut­lich, dass Pay­Pal mit die­sem An­ge­bot den Käufern eine von ih­rer Rechts­be­zie­hung zu dem Verkäufer un­abhängige Dienst­leis­tung ver­spricht, die da­von abhängt, dass der Käufer einen Ar­ti­kel ge­kauft und mit Pay­Pal be­zahlt hat. Da­durch will Pay­Pal die Fälle ab­si­chern, in de­nen der mit Pay­Pal be­zahlte Ar­ti­kel nicht durch den Verkäufer ver­sandt wurde oder dass der ge­lie­ferte Ar­ti­kel er­heb­lich von der Ar­ti­kel­be­schrei­bung ab­weicht.

Daran wird deut­lich, dass die­ses In­sti­tut des Käufer­schut­zes zunächst nur die Rechts­be­zie­hung des Käufers zu Pay­Pal berührt. Die Ex­klu­si­vität die­ses Pay­Pal Käufer­schut­zes wird fer­ner da­durch un­ter­mau­ert, dass die ge­setz­li­chen Rechte des Käufers durch den Käufer­schutz nicht berührt wer­den und dass Pay­Pal nicht als Ver­tre­ter von Käufer, Verkäufer oder Zah­lungs­empfänger auf­tritt, son­dern le­dig­lich über den An­trag auf Pay­Pal-Käufer­schutz ent­schei­det. Die von Pay­Pal ver­an­lasste Rück­bu­chung auf dem Verkäufer­konto ist nicht vom Käufer - im vor­lie­gen­den Fall also nicht vom Be­klag­ten - son­dern von Pay­Pal ver­an­lasst. Diese Be­las­tung des Empfänger­kon­tos ist eine Folge der Rechts­be­zie­hung des Zah­lungs­empfängers zu Pay­Pal, sie ent­stammt nicht dem Kauf­ver­trags­verhält­nis der Par­teien.

Die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz, dem Be­klag­ten stehe ge­gen die Kläge­rin kein An­spruch auf Er­stat­tung der Gut­ach­ter­kos­ten zu, war eben­falls nicht zu be­an­stan­den. Denn der Be­klagte hatte das Sach­verständi­gen­gut­ach­ten nicht zum Zweck der Durch­set­zung von Gewähr­leis­tungs­rech­ten ge­genüber der Kläge­rin als Verkäuferin ein­ge­holt, son­dern zum Nach­weis sei­ner Rechte ge­genüber Pay­Pal in dem Käufer­schutz­ver­fah­ren. In­so­fern wa­ren die Auf­wen­dun­gen nicht zur Vor­be­rei­tung oder zum Nach­weis von kauf­recht­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­ten ein­ge­gan­gen.

Im Hin­blick dar­auf, dass es sich bei dem Pay­Pal Zahl­ver­fah­ren um eine ver­brei­tete Form der For­de­rungs­erfüllung in In­ter­net­kauf­verträgen han­delt, hat diese Rechts­sa­che grundsätz­li­che Be­deu­tung und die Fort­bil­dung des Rechts so­wie die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­for­dern so­wohl hin­sicht­lich der Klage als auch der Wi­der­klage eine Ent­schei­dung des BGH.

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