Tritt ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft ein und übersteigt seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen das für ihn bilanziell auszuweisende Kapitalkonto, ist die Differenz in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen. Der BFH bejaht mit Urteil vom 15.3.2017 (Az. I R 41/16) eine entsprechende Vorgehensweise auch für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA. Zwar wird der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben, dass dieser „wie ein Mitunternehmer“ zu behandeln ist.
Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich nach Auffassung des BFH weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA aus, noch gehen sie in die Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA ein. Vielmehr sind diese Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen ausschließlich bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters zu berücksichtigen und unterliegen ggf. auf Ebene des Gesellschafters der Gewerbesteuer.