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Steuerberatung

Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie: außergewöhnliche Belastungen

FG Münster v. 19.2.2019 - 12 K 302/17 E

Wenn der Ge­setz­ge­ber den Aus­schluss so­gar ärzt­lich ver­ord­ne­ter Diätver­pfle­gung - und da­mit krank­heits­be­ding­ten Le­bens­mit­tel­aus­wen­dun­gen - an­ord­net, so muss dies erst recht für nicht ärzt­lich ver­ord­nete krank­heits­be­dingte Le­bens­mit­tel­mehr­kos­ten gel­ten. Die Berück­sich­ti­gung des Le­bens­mit­tel­auf­wands, der als Folge der Bu­li­mie­er­kran­kung ent­steht, würde zu ei­ner steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kos­ten der all­ge­mei­nen Le­bensführung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht ver­ein­bar wäre.

Der Sach­ver­halt:
Die Ehe­frau des Klägers ist seit Jah­ren psy­chi­sch er­krankt und lei­det u.a. an Bu­li­mie. Sie be­zieht seit An­fang 2012 dau­er­haft eine Er­werbs­unfähig­keits­rente von der Ren­ten­ver­si­che­rung. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2015 mach­ten die Ehe­leute u.a. krank­heits­be­dingte Mehr­auf­wen­dun­gen für Le­bens­mit­tel mit pau­schal 80 € pro Wo­che (mit­hin 4.160 €) als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug der durch die Bu­li­mie­er­kran­kung der Ehe­frau des Klägers ver­ur­sach­ten Mehr­auf­wen­dun­gen für Le­bens­mit­tel als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33 EStG ab. Ohne Nach­weis der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen sei ein Ab­zug nicht möglich. Außer­dem seien die Krank­heits­kos­ten nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG er­wach­sen. Denn Auf­wen­dun­gen ei­nes Süch­ti­gen zur Be­frie­di­gung sei­ner Sucht könn­ten nicht als un­ab­wend­ba­res Er­eig­nis an­ge­se­hen wer­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die An­er­ken­nung der Auf­wen­dun­gen für die Le­bens­mit­tel­kos­ten i.H.v. 4.160 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen aus meh­re­ren Gründen zu Recht ver­neint.

Bei dem Auf­wand für die Le­bens­mit­tel­kos­ten han­delt es sich nach Auf­fas­sung des Se­nats nicht um ori­ginäre Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall, die dem An­wen­dungs­be­reich des § 33 Abs. 1 EStG zu­ge­ord­net wer­den können, son­dern viel­mehr um Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung, die dem Ab­zugs­ver­bot des § 12 Nr. 1 EStG un­ter­fal­len. Der Se­nat konnte in­so­weit of­fen las­sen, ob die pau­schal in An­satz ge­brach­ten Aus­ga­ben dem Kläger und sei­ner Ehe­frau tatsäch­lich ent­stan­den sind. Denn die zusätz­li­chen Le­bens­mit­tel­kos­ten dien­ten we­der der Hei­lung noch der Lin­de­rung der Er­kran­kung der Ehe­frau des Klägers; sie sind viel­mehr Aus­druck ih­rer Er­kran­kung. Die Nah­rungs­mit­tel ha­ben für die Ehe­frau keine the­ra­peu­ti­sche Not­wen­dig­keit; die Kos­ten zie­len nicht auf die Wie­der­her­stel­lung der Ge­sund­heit der Kläge­rin oder der Ge­ne­sung ih­rer Er­kran­kung ab.

Die Auf­wen­dun­gen für die Le­bens­mit­tel stel­len we­der Maßnah­men, Me­di­ka­mente oder Hilfs­mit­tel dar, die durch einen Arzt, The­ra­peu­ten oder Heil­prak­ti­ker ver­ord­net wur­den. Sie zeich­nen sich mit­hin ge­rade nicht durch eine pro­fes­sio­nelle me­di­zi­ni­sche bzw. the­ra­peu­ti­sche Be­glei­tung aus. Zu­dem ist in die­sem Zu­sam­men­hang zu berück­sich­ti­gen, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG Auf­wen­dun­gen, die durch Diätver­pfle­gung ent­ste­hen, nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ge­macht wer­den können. Zwar han­delt es sich bei den Le­bens­mit­tel­auf­wen­dun­gen der Ehe­frau des Klägers nicht um Diätkost i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Wenn der Ge­setz­ge­ber aber den Aus­schluss so­gar ärzt­lich ver­ord­ne­ter Diätver­pfle­gung - und da­mit krank­heits­be­ding­ten Le­bens­mit­tel­aus­wen­dun­gen - an­ord­net, so muss dies erst recht für nicht ärzt­lich ver­ord­nete krank­heits­be­dingte Le­bens­mit­tel­mehr­kos­ten gel­ten. Die Berück­sich­ti­gung des Le­bens­mit­tel­auf­wands, der als Folge der Bu­li­mie­er­kran­kung ent­steht, würde zu ei­ner steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kos­ten der all­ge­mei­nen Le­bensführung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht ver­ein­bar wäre.

Die auf­ge­wand­ten Beträge sind letzt­lich auch nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG er­wach­sen. Le­bens­mit­tel­aus­wen­dun­gen ei­ner an Bu­li­mie er­krank­ten Steu­er­pflich­ti­gen können je­den­falls nicht als un­ab­wend­bar an­ge­se­hen wer­den. Es mag zwar sein, dass die Er­kran­kung der Ehe­frau des Klägers ihre Steue­rungsfähig­keit so­weit ein­schränken kann, dass diese sich in­folge ih­rer Krank­heit den Aus­ga­ben zu ih­rer Be­frie­di­gung nicht zu ent­zie­hen ver­mag. Die Aus­ga­ben als Aus­druck ih­rer Er­kran­kung be­ru­hen je­doch nicht auf einem un­ab­wend­ba­ren Er­eig­nis. Auch wenn die Ehe­frau des Klägers schwer er­krankt ist, so ist die Bu­li­mie-Er­kran­kung eine heil­bare Er­kran­kung. So­weit sie als stark sui­zid­gefähr­det ein­ge­stuft wer­den muss, kann ihre Gefähr­dung durch Maßnah­men nach dem Psy­chi­sch-Kran­ken-Ge­setz NRW ab­ge­wen­det wer­den. Diese Möglich­keit be­steht für im End­sta­dium schwer er­krankte Krebs­pa­ti­en­ten etwa nicht.


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