deen

Steuerberatung

Erhöhung der Umzugspauschale um den Häufigkeitszuschlag

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 5.2.2020 - 3 K 75/18

Die Erhöhung der Um­zugs­kos­ten­pau­schale um 50 % (sog. Häufig­keits­zu­schlag) setzt vor­aus, dass der durch­geführte Um­zug durch den Ar­beit­ge­ber ver­an­lasst wor­den ist (§ 10 Ab­satz 6 BUKG). Hat sich der Steu­er­pflich­tige frei­wil­lig ent­schie­den, Ar­beit­ge­ber so­wie Ar­beits­ort zu wech­seln, un­ter­schei­det der Um­zug von sol­chen, auf die § 10 Abs. 6 BUKG ver­weist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2015 auf­grund ei­nes Wech­sels des Ar­beit­ge­bers frei­wil­lig um­ge­zo­gen. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die Um­zugs­kos­ten der Kläge­rin le­dig­lich i.H.v. 1.747 € statt den von der Kläge­rin an­ge­ge­be­nen 2.918 €. Es war der An­sicht, die Um­zugs­kos­ten­pau­schale i.H.v. 715 € sei nicht zu berück­sich­ti­gen, da es nicht sach­ge­recht sein könne, der Kläge­rin bei tatsäch­lich ent­stan­de­nen sons­ti­gen Um­zugs­kos­ten i.H.v. 89,88 € pau­schal 715 € als Wer­bungs­kos­ten zu­zu­bil­li­gen. Trotz ausdrück­li­chen Hin­wei­ses habe sie es versäumt, vor­zu­tra­gen wel­che wei­te­ren Aus­la­gen ihr ent­stan­den seien.

Die Fahrt­kos­ten für die Woh­nungs­be­sich­ti­gung wur­den nicht mehr i.H.v. 274 €, son­dern nur noch i.H.v. 182 € berück­sich­tigt. Zur Begründung führte das Amt aus, die Fahrt­kos­ten der Woh­nungs­be­sich­ti­gung seien le­dig­lich in Höhe der bil­ligs­ten Fahr­karte der all­ge­mein nied­rigs­ten Klasse ei­nes re­gelmäßig ver­keh­ren­den Beförde­rungs­mit­tels als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gungsfähig. Man­gels repräsen­ta­ti­ver Ver­gleichs­werte würden aus Ver­ein­fa­chungsgründen le­dig­lich 0,20 € je Fahrt­ki­lo­me­ter an­ge­setzt. Ein er­heb­li­ches dienst­li­ches In­ter­esse an der Be­nut­zung ei­nes Pkw dürfte nicht be­ste­hen, da der­ar­tige Kos­ten gar nicht er­stat­tungsfähig wären. Die gel­tend ge­mach­ten Beförde­rungs­kos­ten für die Beförde­rung des Um­zugs­gu­tes mit dem ei­ge­nen Pkw wur­den von 137 € (457 km* 0,30 €= 137,10 €) un­ter Hin­weis auf die Re­ge­lung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 € gekürzt.

Die Berück­sich­ti­gung ei­nes Häufig­keits­zu­schla­ges gem. § 10 Abs. 6 BUKG sei nicht möglich. Der Um­zug der Kläge­rin be­ruhe auf ei­ge­ner Ver­an­las­sung, nicht je­doch auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers. § 10 Abs. 6 BUKG sehe le­dig­lich dann einen Häufig­keits­zu­schlag vor, wenn der Um­zug auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers er­folgt sei.

Das FG gab der Klage le­dig­lich hin­sicht­lich der Um­zugs­kos­ten­pau­schale so­wie der zusätz­li­chen Kos­ten für die Beförde­rung des Um­zugs­gu­tes statt. Hin­sicht­lich der gel­tend ge­mach­ten zusätz­li­chen Fahrt­kos­ten für die Be­sich­ti­gungs­fahrt so­wie hin­sicht­lich des sog. Häufig­keits­zu­schla­ges hat es sie ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Ge­richt sieht keine Rechtsgründe, der Kläge­rin die Um­zugs­kos­ten­pau­schale zu ver­wei­gern. So­weit das Fi­nanz­amt dar­auf ver­wie­sen hat, die Kläge­rin habe nicht nach­ge­wie­sen, dass sie Kos­ten in Höhe der Um­zugs­kos­ten­pau­schale tatsäch­lich ge­habt habe, so kommt es auf die­sen Nach­weis im Streit­fall nicht an. Denn bei der Pau­schale han­delt es sich um eine Schätzung für häufig man­gels Be­le­gen nicht im Ein­zel­nen nach­weis­ba­ren Auf­wand. An­stelle der Pau­schale nach § 10 BUKG können auf den Ein­zel­fall be­zo­gene nach­ge­wie­sene höhere Um­zugs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 Lohn­steu­er­richt­li­nien).

Im Streit­fall hatte die Kläge­rin im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren zunächst nur "sons­tige Um­zugs­aus­la­gen" i.H.v. 89,88 € gel­tend ge­macht hat. Dies schließt je­doch die Gel­tend­ma­chung ei­ner Pau­schal­vergütung für sons­tige Um­zugs­aus­la­gen im Ein­spruchs­ver­fah­ren nicht aus, denn mit der An­er­ken­nung der Pau­schale ist ge­rade auf den Ein­zel­nach­weis der Um­zugs­aus­la­gen ver­zich­tet wor­den. Al­ler­dings kann die Kläge­rin die "sons­ti­gen Um­zugs­aus­la­gen" i.H.v. 89,88 € nicht ne­ben der Pau­schale von 715 € gel­tend ma­chen. Wird die Um­zugs­kos­ten­pau­schale in An­spruch ge­nom­men, so können nicht sons­tige ein­zelne Kos­ten für den Um­zug in An­spruch ge­nom­men wer­den. Da das Fi­nanz­amt be­reits Um­zugs­aus­la­gen i.H.v. 89,88 € als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt hatte, war die Um­zugs­kos­ten­pau­schale von 715 € um den be­reits an­er­kann­ten Be­trag zu kürzen.

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für die Beförde­rung des Um­zugs­gu­tes mit dem ei­ge­nen Pkw von 137 € un­ter Hin­weis auf die Re­ge­lung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 € gekürzt. Gem. § 5 (Weg­stre­cken­ent­schädi­gung) BRKG wird für Fahr­ten mit an­de­ren als den in § 4 ge­nann­ten Beförde­rungs­mit­teln eine Weg­stre­cken­ent­schädi­gung gewährt. Sie beträgt bei Be­nut­zung ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges oder ei­nes an­de­ren mo­tor­be­trie­be­nen Fahr­zeu­ges 20 Cent je Ki­lo­me­ter zurück­ge­leg­ter Stre­cke, höchs­tens je­doch 130 €. Ist ein Um­zug be­ruf­lich ver­an­lasst, wer­den nach LStR 9.9 (2) die Kos­ten bis zur Höhe der Beträge an­er­kannt, die ein ver­gleich­ba­rer Bun­des­be­am­ter nach dem BUKG er­hal­ten würde. Da die Kläge­rin ihr Um­zugs­gut mit dem ei­ge­nen Pkw befördert hat, ist es nicht zu be­an­stan­den, dass sie die Beförde­rungs­kos­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der Ki­lo­me­ter­pau­schale von 0,30 Cent be­rech­net und so­mit einen Be­trag von 137 € er­mit­telt hat.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin ist die Um­zugs­kos­ten­pau­schale nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufig­keits­zu­schlag). Die Pau­sch­vergütung für sons­tige Um­zugs­aus­la­gen erhöht sich um 50 %, wenn dem Woh­nungs­wech­sel in­ner­halb von fünf Jah­ren ein be­ruf­lich be­ding­ter Um­zug vor­aus­ge­gan­gen ist. Der sog. Häufig­keits­zu­schlag fin­det seine Rechts­grund­lage in § 10 Ab­satz 6 BUKG. Die Kläge­rin hatte zwei Umzüge in­ner­halb von fünf Jah­ren durch­geführt, zu­dem war der vor­aus­ge­gan­gene Um­zug kein Um­zug aus An­lass ei­ner Ein­stel­lung. Die Kläge­rin hatte sich frei­wil­lig ent­schie­den, ih­ren Ar­beit­ge­ber so­wie den Ar­beits­ort zu wech­seln. Dies un­ter­schei­det den Um­zug der Kläge­rin von sol­chen Umzügen auf die § 10 Abs. 6 BUKG ver­weist.

So­weit die Kläge­rin für die Be­sich­ti­gungs­fahrt zur neuen Woh­nung zusätz­li­che Auf­wen­dun­gen i.H.v. 98 € gel­tend ge­macht hatte, war die Klage eben­falls un­begründet. Eine Fahrt zur Be­sich­ti­gung der Woh­nung am neuen Ar­beits­ort gehört zwar dem Grunde nach zu den Wer­bungs­kos­ten, da der Um­zug der Kläge­rin be­ruf­lich ver­an­lasst ge­we­sen ist. Höhere Fahrt­kos­ten als vom Fi­nanz­amt gewährt, sind je­doch nicht zu berück­sich­ti­gen. Eine Bahn­fahr­karte 2. Klasse kos­tet ge­genwärtig zwi­schen 45,90 (Spar­preis) und 96,50 € (Flex­preis). Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Kos­ten für die Bahn­fahr­ten im Streit­jahr an­ge­sichts ständi­ger Fahr­preis­erhöhun­gen güns­ti­ger ge­we­sen wa­ren, so dass die vom Fi­nanz­amt an­er­kann­ten Wer­bungs­kos­ten für die Be­sich­ti­gungs­fahrt und zurück 182 € nicht zu be­an­stan­den sind.

nach oben