Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2015 aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers freiwillig umgezogen. In der Einkommensteuererklärung 2015 berücksichtigte das Finanzamt die Umzugskosten der Klägerin lediglich i.H.v. 1.747 € statt den von der Klägerin angegebenen 2.918 €. Es war der Ansicht, die Umzugskostenpauschale i.H.v. 715 € sei nicht zu berücksichtigen, da es nicht sachgerecht sein könne, der Klägerin bei tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten i.H.v. 89,88 € pauschal 715 € als Werbungskosten zuzubilligen. Trotz ausdrücklichen Hinweises habe sie es versäumt, vorzutragen welche weiteren Auslagen ihr entstanden seien.
Die Fahrtkosten für die Wohnungsbesichtigung wurden nicht mehr i.H.v. 274 €, sondern nur noch i.H.v. 182 € berücksichtigt. Zur Begründung führte das Amt aus, die Fahrtkosten der Wohnungsbesichtigung seien lediglich in Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Mangels repräsentativer Vergleichswerte würden aus Vereinfachungsgründen lediglich 0,20 € je Fahrtkilometer angesetzt. Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Pkw dürfte nicht bestehen, da derartige Kosten gar nicht erstattungsfähig wären. Die geltend gemachten Beförderungskosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw wurden von 137 € (457 km* 0,30 €= 137,10 €) unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 € gekürzt.
Die Berücksichtigung eines Häufigkeitszuschlages gem. § 10 Abs. 6 BUKG sei nicht möglich. Der Umzug der Klägerin beruhe auf eigener Veranlassung, nicht jedoch auf Veranlassung des Arbeitgebers. § 10 Abs. 6 BUKG sehe lediglich dann einen Häufigkeitszuschlag vor, wenn der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei.
Das FG gab der Klage lediglich hinsichtlich der Umzugskostenpauschale sowie der zusätzlichen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes statt. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten für die Besichtigungsfahrt sowie hinsichtlich des sog. Häufigkeitszuschlages hat es sie abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Gericht sieht keine Rechtsgründe, der Klägerin die Umzugskostenpauschale zu verweigern. Soweit das Finanzamt darauf verwiesen hat, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Kosten in Höhe der Umzugskostenpauschale tatsächlich gehabt habe, so kommt es auf diesen Nachweis im Streitfall nicht an. Denn bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Anstelle der Pauschale nach § 10 BUKG können auf den Einzelfall bezogene nachgewiesene höhere Umzugskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien).
Im Streitfall hatte die Klägerin im Veranlagungsverfahren zunächst nur "sonstige Umzugsauslagen" i.H.v. 89,88 € geltend gemacht hat. Dies schließt jedoch die Geltendmachung einer Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen im Einspruchsverfahren nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden. Allerdings kann die Klägerin die "sonstigen Umzugsauslagen" i.H.v. 89,88 € nicht neben der Pauschale von 715 € geltend machen. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können nicht sonstige einzelne Kosten für den Umzug in Anspruch genommen werden. Da das Finanzamt bereits Umzugsauslagen i.H.v. 89,88 € als Werbungskosten berücksichtigt hatte, war die Umzugskostenpauschale von 715 € um den bereits anerkannten Betrag zu kürzen.
Das Finanzamt hat zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw von 137 € unter Hinweis auf die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 € gekürzt. Gem. § 5 (Wegstreckenentschädigung) BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €. Ist ein Umzug beruflich veranlasst, werden nach LStR 9.9 (2) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde. Da die Klägerin ihr Umzugsgut mit dem eigenen Pkw befördert hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Beförderungskosten unter Berücksichtigung der Kilometerpauschale von 0,30 Cent berechnet und somit einen Betrag von 137 € ermittelt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Umzugskostenpauschale nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag). Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöht sich um 50 %, wenn dem Wohnungswechsel innerhalb von fünf Jahren ein beruflich bedingter Umzug vorausgegangen ist. Der sog. Häufigkeitszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Absatz 6 BUKG. Die Klägerin hatte zwei Umzüge innerhalb von fünf Jahren durchgeführt, zudem war der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass einer Einstellung. Die Klägerin hatte sich freiwillig entschieden, ihren Arbeitgeber sowie den Arbeitsort zu wechseln. Dies unterscheidet den Umzug der Klägerin von solchen Umzügen auf die § 10 Abs. 6 BUKG verweist.
Soweit die Klägerin für die Besichtigungsfahrt zur neuen Wohnung zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 98 € geltend gemacht hatte, war die Klage ebenfalls unbegründet. Eine Fahrt zur Besichtigung der Wohnung am neuen Arbeitsort gehört zwar dem Grunde nach zu den Werbungskosten, da der Umzug der Klägerin beruflich veranlasst gewesen ist. Höhere Fahrtkosten als vom Finanzamt gewährt, sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Eine Bahnfahrkarte 2. Klasse kostet gegenwärtig zwischen 45,90 (Sparpreis) und 96,50 € (Flexpreis). Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Bahnfahrten im Streitjahr angesichts ständiger Fahrpreiserhöhungen günstiger gewesen waren, so dass die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten für die Besichtigungsfahrt und zurück 182 € nicht zu beanstanden sind.
Die Erhöhung der Umzugskostenpauschale um 50 % (sog. Häufigkeitszuschlag) setzt voraus, dass der durchgeführte Umzug durch den Arbeitgeber veranlasst worden ist (§ 10 Absatz 6 BUKG). Hat sich der Steuerpflichtige freiwillig entschieden, Arbeitgeber sowie Arbeitsort zu wechseln, unterscheidet der Umzug von solchen, auf die § 10 Abs. 6 BUKG verweist.