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Rechtsberatung

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich am 22.4.2020 dar­auf ge­ei­nigt, das Kurz­ar­bei­ter­geld an­zu­he­ben. Da­mit sol­len die wirt­schaft­li­chen Fol­gen für Ar­beit­neh­mer ab­ge­mil­dert wer­den, die über meh­rere Mo­nate Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen.

Für Ar­beit­neh­mer, bei wel­chen die Ar­beits­zeit um min­des­tens 50 % der re­gulären Ar­beits­zeit gekürzt ist, soll das Kurz­ar­bei­ter­geld ge­staf­felt nach der Dauer des Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zugs erhöht wer­den: Ab dem vier­ten Mo­nat des Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zugs steigt es auf 70 % (bzw. für El­tern 77 %) des Lohn­aus­falls. Bei einem länger an­dau­ern­den Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zug steigt das Kurz­ar­bei­ter­geld ab dem 7. Mo­nat noch ein­mal, und zwar auf 80 % (bzw. für El­tern 87 %) des Lohn­aus­falls. Die An­he­bung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des soll vor­aus­sicht­lich längs­tens bis zum Jah­res­ende 2020 gel­ten.

Hinweis

Im Ko­ali­ti­ons­aus­schuss wurde darüber hin­aus ver­ein­bart, dass Be­schäftigte in Kurz­ar­beit ab dem 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe ih­res re­gulären Mo­nats­ein­kom­mens hin­zu­ver­die­nen dürfen.

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