deen

Steuerberatung

Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns

BFH v. 10.4.2019 - I R 20/16

Bei der Be­mes­sung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steu­er­freien Veräußerungs­ge­winns aus einem in Fremdwährung ab­ge­wi­ckel­ten An­teils­ver­kauf ist der Er­trag aus einem De­vi­sen­ter­min­ge­schäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Mi­ni­mie­rung des Währungs­kurs­ri­si­kos in Be­zug auf den Veräußerungs­erlös ab­ge­schlos­sen hat, als Be­stand­teil des Veräußerungs­prei­ses i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ge­win­nerhöhend zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG und auf­grund Ver­schmel­zung zum 30.09.2006 Rechts­nach­fol­ge­rin ih­rer früheren Toch­ter­ge­sell­schaft, der X-AG. Diese hatte im Juni 2002 auf US-Dol­lar-Ba­sis An­teile an der Y-Inc., ei­ner US-ame­ri­ka­ni­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­kauft. Das Ei­gen­tum an den an der New Yor­ker Börse ge­han­del­ten An­tei­len ging am 22.8.2002 auf die X-AG über. Zwi­schen dem 18.6. und dem 05.8.2002 schloss die X-AG mit ei­ner Bank meh­rere De­vi­sen­ter­min­ge­schäfte zur Kurs­si­che­rung ab. Nach An­gabe der Kläge­rin be­ab­sich­tigte die X-AG be­reits zum Zeit­punkt des An­teil­ser­werbs, die er­wor­be­nen An­teile wie­der zu veräußern. In ih­rer Han­dels- so­wie in ih­rer Steu­er­bi­lanz be­han­delte die X-AG das Grund­ge­schäft (Ak­ti­en­be­stand) und das je­wei­lige Si­che­rungs­ge­schäft als Be­wer­tungs­ein­heit.

In den Streit­jah­ren 2004 und 2005 veräußerte die X-AG die Y-Inc.-An­teile in meh­re­ren Tran­chen. Aus den An­teils­veräußerun­gen des Jah­res 2004 er­zielte die Kläge­rin einen Buch­ge­winn, während sich aus je­nen des Jah­res 2005 ein Buch­ver­lust er­gab. Die im Jahr 2002 ab­ge­schlos­se­nen und zwi­schen­zeit­lich mehr­mals verlänger­ten (re­vol­vie­ren­den) Kurs­si­che­rungs­ge­schäfte ermöglich­ten es der X-AG, den in US-Dol­lar ver­ein­nahm­ten Kauf­preis zu den in den De­vi­sen­ter­min­ge­schäften vorab fest­ge­leg­ten Um­tausch­kur­sen in Euro zu tau­schen. Hier­bei rea­li­sierte die X-AG je­weils Kurs­ge­winne, die sich in zusätz­li­chen Erträgen für die Streit­jahre nie­der­schlu­gen.

In ih­ren han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schlüssen der Streit­jahre wies die X-AG den Ge­winn aus der Veräußerung der An­teile un­ter Ein­be­zie­hung der Er­geb­nisse (Kurs­ge­winne) aus den De­vi­sen­ter­min­ge­schäften ("brutto") aus. In ih­ren Steu­er­erklärun­gen be­han­delte sie diese Ge­samt­ge­winne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steu­er­frei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einen An­teil von 5 % die­ser Ge­samt­ge­winne als nicht­ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben an.

Das Fi­nanz­amt be­an­stan­dete nach ei­ner Außenprüfung die Ein­be­zie­hung der Erträge aus den Si­che­rungs­ge­schäften in die Er­mitt­lung der nach § 8b Abs. 2 KStG frei­ge­stell­ten Veräußerungs­ge­winne. Das Er­geb­nis von Kurs­si­che­rungs­ge­schäften, die der Ab­si­che­rung des Kauf­prei­ses im Zu­sam­men­hang mit der Veräußerung von in Fremdwährung no­tier­ten Ak­tien dien­ten, sei nach der zu § 17 EStG er­gan­ge­nen BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 2.4.2008, IX R 73/04) bei der Be­stim­mung des Veräußerungs­ge­winns nicht zu berück­sich­ti­gen. Grund- und Si­che­rungs­ge­schäft seien des­halb im Streit­fall als Ein­zel­ge­schäfte zu be­trach­ten; die aus den Kurs­si­che­rungs­ge­schäften er­ziel­ten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begüns­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che an das FG zurück.

Gründe:
Die Erträge der X-AG aus den De­vi­sen­ter­min­ge­schäften sind bei der Be­rech­nung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steu­er­freien Veräußerungs­ge­winns aus dem Ver­kauf der Y-Inc.-An­teile zu berück­sich­ti­gen, wenn und so­weit die De­vi­sen­ter­min­ge­schäfte - gemäß dem Vor­brin­gen der Kläge­rin - tatsäch­lich zur Ab­wen­dung des Währungs­kurs­ri­si­kos in Be­zug auf die zu er­war­ten­den Ver­kaufs­erlöse ab­ge­schlos­sen und des­halb hier­durch ver­an­lasst ge­we­sen sind. Ob diese Vor­aus­set­zung im anhängi­gen Fall ge­ge­ben ist, kann an­hand der im an­ge­foch­te­nen Ur­teil ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht ab­schließend be­ur­teilt wer­den.

Eine Ein­be­zie­hung des Er­trags aus den De­vi­sen­ter­min­ge­schäften in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu er­mit­telnde (steu­er­freie) Veräußerungs­er­geb­nis kann nicht dar­aus ab­ge­lei­tet wer­den, dass der Ak­ti­en­be­stand und die Si­che­rungs­ge­schäfte in der Han­dels- und Steu­er­bi­lanz als Be­wer­tungs­ein­hei­ten er­fasst wurde. Die Erträge aus den Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften wären je­doch dann, wenn sie durch die An­teils­verkäufe ver­an­lasst wor­den wären und die­sen kon­kret zu­ge­ord­net wer­den könn­ten, bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­er­geb­nis­ses i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG als Teil des Veräußerungs­prei­ses zu berück­sich­ti­gen.

Zwar sind De­vi­sen­ge­schäfte, mit de­nen der Veräußerer den An­teils­kauf­preis ab­si­chert, nach der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung im Rah­men der Be­mes­sung des Veräußerungs­prei­ses nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG "ir­re­le­vant". Der er­ken­nende Se­nat hat je­doch Zwei­fel, ob er die­ser Aus­sage im An­wen­dungs­be­reich des § 17 EStG fol­gen würde. Denn ein auf die Ab­si­che­rung des Fremdwährungs­kauf­prei­ses ei­nes be­stimm­ten Veräußerungs­ge­schäfts ge­rich­te­tes Währungs­si­che­rungs­ge­schäft dient aus Sicht des Veräußer­ers letzt­lich dazu, den inländi­schen Ge­gen­wert des Veräußerungs­prei­ses durch Her­aus­nahme des Währungs­kurs­ri­si­kos zu fi­xie­ren.

Der Um­stand, dass das Si­che­rungs­ge­schäft nicht mit dem Ver­trags­part­ner des Veräußerungs­ge­schäfts, son­dern mit einem un­abhängi­gen Drit­ten ab­ge­schlos­sen wor­den ist, würde eine Berück­sich­ti­gung ei­nes Er­trags aus dem Si­che­rungs­ge­schäft als Be­stand­teil des Veräußerungs­prei­ses nicht hin­dern, da nach der Recht­spre­chung auch die Zah­lung ei­nes Drit­ten Be­stand­teil des Veräußerungs­prei­ses sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Ver­an­las­sung des Er­wer­bers ge­schieht.

Eine ab­schließende Ent­schei­dung die­ser Pro­ble­ma­tik für den An­wen­dungs­be­reich des § 17 EStG - bzw. eine Di­ver­genz­an­frage an den IX. Se­nat des BFH gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO - war je­doch für die Ent­schei­dung des Rechts­streits nicht er­for­der­lich. Denn un­abhängig da­von ist je­den­falls § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG da­hin aus­zu­le­gen, dass der Er­trag aus einem Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäft bei der Be­rech­nung des steu­er­freien Veräußerungs­ge­winns als Be­stand­teil des Veräußerungs­prei­ses zu berück­sich­ti­gen sein kann. Das folgt dar­aus, dass Ver­luste aus Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften als Be­stand­teil der Veräußerungs­kos­ten den Veräußerungs­ge­winn min­dern könn­ten; dann müssen im Rah­men des § 8b Abs. 2 KStG aber auch Ge­winne aus die­sen Ge­schäften ge­win­nerhöhend berück­sich­tigt wer­den können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
     
nach oben