Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG und aufgrund Verschmelzung zum 30.09.2006 Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der X-AG. Diese hatte im Juni 2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an der Y-Inc., einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft gekauft. Das Eigentum an den an der New Yorker Börse gehandelten Anteilen ging am 22.8.2002 auf die X-AG über. Zwischen dem 18.6. und dem 05.8.2002 schloss die X-AG mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin beabsichtigte die X-AG bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, die erworbenen Anteile wieder zu veräußern. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die X-AG das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.
In den Streitjahren 2004 und 2005 veräußerte die X-AG die Y-Inc.-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der X-AG, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die X-AG jeweils Kursgewinne, die sich in zusätzlichen Erträgen für die Streitjahre niederschlugen.
In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die X-AG den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften ("brutto") aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.
Das Finanzamt beanstandete nach einer Außenprüfung die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in die Ermittlung der nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinne. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 EStG ergangenen BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 2.4.2008, IX R 73/04) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Grund- und Sicherungsgeschäft seien deshalb im Streitfall als Einzelgeschäfte zu betrachten; die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.
Gründe:
Die Erträge der X-AG aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Y-Inc.-Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte - gemäß dem Vorbringen der Klägerin - tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind. Ob diese Voraussetzung im anhängigen Fall gegeben ist, kann anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu ermittelnde (steuerfreie) Veräußerungsergebnis kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte in der Handels- und Steuerbilanz als Bewertungseinheiten erfasst wurde. Die Erträge aus den Währungskurssicherungsgeschäften wären jedoch dann, wenn sie durch die Anteilsverkäufe veranlasst worden wären und diesen konkret zugeordnet werden könnten, bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen.
Zwar sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG "irrelevant". Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob er dieser Aussage im Anwendungsbereich des § 17 EStG folgen würde. Denn ein auf die Absicherung des Fremdwährungskaufpreises eines bestimmten Veräußerungsgeschäfts gerichtetes Währungssicherungsgeschäft dient aus Sicht des Veräußerers letztlich dazu, den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des Währungskursrisikos zu fixieren.
Der Umstand, dass das Sicherungsgeschäft nicht mit dem Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts, sondern mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden ist, würde eine Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Sicherungsgeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises nicht hindern, da nach der Rechtsprechung auch die Zahlung eines Dritten Bestandteil des Veräußerungspreises sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Veranlassung des Erwerbers geschieht.
Eine abschließende Entscheidung dieser Problematik für den Anwendungsbereich des § 17 EStG - bzw. eine Divergenzanfrage an den IX. Senat des BFH gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO - war jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Denn unabhängig davon ist jedenfalls § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG dahin auszulegen, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Bestandteil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen sein kann. Das folgt daraus, dass Verluste aus Währungskurssicherungsgeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten; dann müssen im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG aber auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.