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Rechtsberatung

Temporäre Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Der Bun­des­tag hat am 14.5.2020 das Ge­setz zur wei­te­ren Ab­fe­de­rung der so­zia­len und wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pan­de­mie be­schlos­sen, das am 15.5.2020 den Bun­des­rat pas­sierte. Kernstück des Ge­set­zes ist eine Erhöhung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des auf bis zu 80 % bzw. 87 % der Net­to­lohn­dif­fe­renz.

Laut dem sog. So­zi­al­schutz-Pa­ket II wird das Kurz­ar­bei­ter­geld für Ar­beit­neh­mer ab dem vier­ten Be­zugs­mo­nat von 60 % (bzw. 67 % bei Ar­beit­neh­mern mit einem oder meh­re­ren Kin­dern) auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem sieb­ten Be­zugs­mo­nat auf 80 % (bzw. 87 %) der Net­to­lohn­dif­fe­renz an­ge­ho­ben. Vor­aus­set­zung ist, dass das Ist-Ent­gelt des Ar­beit­neh­mers ge­genüber sei­nem Soll-Ent­gelt in dem je­wei­li­gen Be­zugs­mo­nat um min­des­tens 50 % re­du­ziert ist.

In den ers­ten drei Be­zugs­mo­na­ten wer­den die bis­he­ri­gen Kurz­ar­bei­ter­geldsätze be­zahlt. Der Re­fe­renz­mo­nat für die Be­rech­nung der Dauer des Be­zugs von Kurz­ar­bei­ter­geld ist März 2020. Die Erhöhung ist bis zum 31.12.2020 be­fris­tet.

Zu­dem wur­den die Hin­zu­ver­dienstmöglich­kei­ten mo­di­fi­ziert. Für Ar­beit­neh­mer in Kurz­ar­beit wer­den ab 1.5.2020 bis 31.12.2020 die be­reits be­ste­hen­den Hin­zu­ver­dienstmöglich­kei­ten mit ei­ner Hin­zu­ver­dienst­grenze bis zur vollen Höhe des bis­he­ri­gen Mo­nats­ein­kom­mens für alle Be­rufe geöff­net. Bis­her war diese Möglich­keit nur für sys­tem­re­le­vante Be­rufe vor­ge­se­hen.

Außer­dem wird die An­spruchs­dauer des Ar­beits­lo­sen­gel­des für Be­trof­fene, de­ren An­spruch zwi­schen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 en­den würde, ein­ma­lig um drei Mo­nate verlängert.

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