Laut dem sog. Sozialschutz-Paket II wird das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat von 60 % (bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern) auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % (bzw. 87 %) der Nettolohndifferenz angehoben. Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers gegenüber seinem Soll-Entgelt in dem jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 % reduziert ist.
In den ersten drei Bezugsmonaten werden die bisherigen Kurzarbeitergeldsätze bezahlt. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist März 2020. Die Erhöhung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Zudem wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten modifiziert. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab 1.5.2020 bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Bisher war diese Möglichkeit nur für systemrelevante Berufe vorgesehen.
Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für Betroffene, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde, einmalig um drei Monate verlängert.