Der auf einen Kommanditisten entfallende Anteil am Verlust kann nicht mit seinen anderen Einkünften ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). Um das Volumen des ausgleichsfähigen Verlusts zu erhöhen, kann der Kommanditist allerdings im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung eine Einlage tätigen.
Unter den Begriff der Einlage i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG fällt laut Urteil des BFH vom 10.11.2022 (Az. IV R 8/19) zwar neben der geleisteten bedungenen Einlage (Pflichteinlage) auch eine geleistete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen. Allerdings setze dies zudem voraus, dass die Zuführung von Sacheinlagen oder Geldmittel das Gesellschaftsvermögen erhöhe und den Kommanditisten wirtschaftlich belaste. Davon sei nur auszugehen, wenn die freiwillige Einlage gesellschaftsrechtlich, insb. nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig sei. Ohne eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Grundlage sei die Leistung rechtsgrundlos erbracht und könne nicht zu einer Mehrung des bilanziellen Unternehmenswerts führen.
Nur im Falle einer gesellschaftsrechtlich zulässigen freiwilligen Einlage des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen führe die Buchung dieser Einlage auf dem variablen (Eigen-)Kapitalkonto II zu einer Einlage i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Hinweis: Eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage sieht der BFH u. a. gegeben, wenn freiwillige Einlagen des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet sind oder sich dies aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Kontenführung ergibt. Zudem kann ein entsprechender wirksamer Gesellschafterbeschluss eine solche gesellschaftsrechtliche Grundlage darstellen.