deen

Steuerberatung

Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens eines Kommanditisten durch Einlage

Das Ver­lust­aus­gleichs­vo­lu­men ei­nes Kom­man­di­tis­ten lässt sich laut BFH auch durch eine frei­wil­lige Ein­lage erhöhen, so­fern hierfür eine hin­rei­chende ge­sell­schafts­recht­li­che Grund­lage be­steht.

Der auf einen Kom­man­di­tis­ten ent­fal­lende An­teil am Ver­lust kann nicht mit sei­nen an­de­ren Einkünf­ten aus­ge­gli­chen wer­den, so­weit ein ne­ga­ti­ves Ka­pi­tal­konto ent­steht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). Um das Vo­lu­men des aus­gleichsfähi­gen Ver­lusts zu erhöhen, kann der Kom­man­di­tist al­ler­dings im Wirt­schafts­jahr der Ver­lus­tent­ste­hung eine Ein­lage täti­gen.

Un­ter den Be­griff der Ein­lage i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG fällt laut Ur­teil des BFH vom 10.11.2022 (Az. IV R 8/19) zwar ne­ben der ge­leis­te­ten be­dun­ge­nen Ein­lage (Pflicht­ein­lage) auch eine ge­leis­tete frei­wil­lige Ein­lage ei­nes Kom­man­di­tis­ten in das Ge­sell­schafts­vermögen. Al­ler­dings setze dies zu­dem vor­aus, dass die Zuführung von Sach­ein­la­gen oder Geld­mit­tel das Ge­sell­schafts­vermögen erhöhe und den Kom­man­di­tis­ten wirt­schaft­lich be­laste. Da­von sei nur aus­zu­ge­hen, wenn die frei­wil­lige Ein­lage ge­sell­schafts­recht­lich, insb. nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag, zulässig sei. Ohne eine ent­spre­chende ge­sell­schafts­recht­li­che Grund­lage sei die Leis­tung rechts­grund­los er­bracht und könne nicht zu ei­ner Meh­rung des bi­lan­zi­el­len Un­ter­neh­mens­werts führen.

Nur im Falle ei­ner ge­sell­schafts­recht­lich zulässi­gen frei­wil­li­gen Ein­lage des Kom­man­di­tis­ten in das Ge­samt­hands­vermögen führe die Bu­chung die­ser Ein­lage auf dem va­ria­blen (Ei­gen-)Ka­pi­tal­konto II zu ei­ner Ein­lage i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Hin­weis: Eine hin­rei­chende ge­sell­schafts­recht­li­che Grund­lage sieht der BFH u. a. ge­ge­ben, wenn frei­wil­lige Ein­la­gen des Kom­man­di­tis­ten im Ge­sell­schafts­ver­trag ausdrück­lich ge­stat­tet sind oder sich dies aus den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen zur Kon­tenführung er­gibt. Zu­dem kann ein ent­spre­chen­der wirk­sa­mer Ge­sell­schaf­ter­be­schluss eine sol­che ge­sell­schafts­recht­li­che Grund­lage dar­stel­len.

nach oben