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Steuerberatung

Erklärungsabgabeverpflichtung nach § 56 S. 2 EStDV

BFH 30.3.2017, VI R 43/15

§ 56 S. 2 EStDV ver­pflich­tet den Steu­er­pflich­ti­gen zur Ab­gabe ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung, wenn zum Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums ein ver­blei­ben­der Ver­lust­ab­zug fest­ge­stellt wurde; diese gilt nur für den un­mit­tel­bar auf den fest­ge­stell­ten Ver­lust­ab­zug fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­raum. Im Fall ei­ner An­trags­ver­an­la­gung kommt der Steu­er­pflich­tige mit der Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung nicht nur sei­ner Erklärungs­pflicht gem. § 56 S. 2 EStDV nach, son­dern stellt zu­gleich einen die Ab­lauf­hem­mung des § 171 Abs. 3 AO auslösen­den An­trag auf Ver­an­la­gung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt hatte mit Be­scheid aus Juni 2008 für den Kläger auf den 31.12.2005 einen ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag i.H.v. 46.749 € fest­ge­stellt. Seine Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2006 bis 2008 gab der Kläger, der in die­ser Zeit aus­schließlich Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt hatte, im De­zem­ber 2013 beim Fi­nanz­amt ab. Zu­vor hatte sein steu­er­li­cher Be­ra­ter in einem Schrei­ben aus­geführt: "Bitte führen Sie die Ver­lust­ver­rech­nung mit den Einkünf­ten der Fol­ge­jahre durch und tra­gen Sie den ver­blei­ben­den Ver­lust je­weils vor. Dazu möch­ten Sie bitte ent­spre­chende Ver­lust­fest­stel­lun­gen er­las­sen (§ 171 Abs. 3 AO)".

Das Fi­nanz­amt lehnte eine Ver­an­la­gung für die Streit­jahre ab, da der An­trag auf Ver­an­la­gung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht frist­ge­recht ge­stellt wor­den sei. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage war in­so­weit er­folg­reich, als das FG durch Zwi­schen­ur­teil ent­schied, das Fi­nanz­amt sei dem Grunde nach dazu ver­pflich­tet, den Kläger für die Streit­jahre zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen. Diese An­sicht bestätigte der BFH.

Gründe:
Im vor­lie­gen­den Fall war der An­lauf der Fest­set­zungs­frist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ge­hemmt, weil für das Jahr 2006 gem. § 56 S. 2 EStDV eine Steu­er­erklärung ein­zu­rei­chen war. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - zum Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums (31.12.2005) ein ver­blei­ben­der Ver­lust­ab­zug fest­ge­stellt wurde.

In dem Um­stand, dass der Steu­er­pflich­tige nach § 56 S. 2 EStDV ei­ner­seits zur Ab­gabe ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­pflich­tet war, es sich bei sei­ner Ver­an­la­gung an­de­rer­seits um eine nur auf An­trag vor­zu­neh­mende Ver­an­la­gung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG han­delte, war kein Wer­tungs­wi­der­spruch zu se­hen. Denn durch die Pflicht zur Ab­gabe ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung gem. § 56 S. 2 EStDV greift die An­lauf­hem­mung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ein, wes­halb der Ar­beit­neh­mer in die­sem Fall aus­nahms­weise bis zu sie­ben Jah­ren Zeit für seine An­trag­stel­lung hat (im Streit­fall: bis zum 31.12.2013). Bei Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung im De­zem­ber 2013 war die Fest­set­zungs­frist so­mit noch nicht ab­ge­lau­fen.

Die Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG stellte zu­gleich einen An­trag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO dar, wo­durch die dort ge­re­gelte Ab­lauf­hem­mung vor Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist am 31.12.2013 aus­gelöst wurde. Die Ab­lauf­hem­mung, die ein An­trag auf Ver­an­la­gung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auslöst, wird ins­be­son­dere nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass der Steu­er­pflich­tige im Streit­fall zur Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2006 ver­pflich­tet war. Kommt  trotz der Ver­pflich­tung zur Ab­gabe ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung nur eine An­trags­ver­an­la­gung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Be­tracht, be­sitzt die Ein­kom­men­steu­er­erklärung einen dop­pel­ten Zweck. Mit ihr erfüllt der Steu­er­pflich­tige ei­ner­seits seine Erklärungs­pflicht nach § 56 S. 2 EStDV. An­de­rer­seits stellt er mit der Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung gleich­zei­tig einen An­trag i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG dar, wenn die Ver­an­la­gung nicht gem. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG von Amts we­gen durch­zuführen ist.

Link­hin­weis:

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