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Steuerberatung

Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer

FG Münster v. 10.10.2019 - 5 K 1382/16 AO

Zwar kann eine sog. tech­ni­sche Stun­dung auch ohne An­trag zins­los und in­tern vor­ge­nom­men wer­den und ist des­halb kein Fall des § 222 AO. Sie setzt je­doch (im Un­ter­schied zu ei­ner Ver­rech­nungs­stun­dung) fällige, wenn auch nicht zur Zah­lung ge­stellte An­sprüche vor­aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin der S GmbH & Co. KG. Ge­gen­stand de­ren Un­ter­neh­mens war der Be­trieb ei­nes On­line Rei­sebüros. Die S GmbH & Co. KG hatte im De­zem­ber 2007 dem sei­ner­zeit zuständi­gen Fi­nanz­amt eine Um­satz­steu­er­erklärung für das Jahr 2005 über­mit­telt, in der Um­satz­steuer i.H.v. 885.342 € und ab­zieh­bare Vor­steu­er­beträge i.H.v. 723.928 € aus­ge­wie­sen wa­ren. Un­ter Berück­sich­ti­gung des Vor­aus­zah­lungs­solls er­gab sich nach der Erklärung ein Er­stat­tungs­be­trag i.H.v. rund 183 €.

Das in­zwi­schen zuständig ge­wor­dene Fi­nanz­amt stimmte der Um­satz­steu­er­erklärung vom 20.12.2007 zu und setzte die Um­satz­steuer erklärungs­gemäß von 161.414 € fest. Die Behörde hielt den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruch für un­zulässig. Die Höhe der Nach­zah­lun­gen be­ruhe nicht auf der man­geln­den Berück­sich­ti­gung von Vor­steu­ern, son­dern auf den nicht be­gli­che­nen Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen.

Im Ja­nuar 2013 be­an­tragte das Fi­nanz­amt die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der S GmbH & Co. KG. Das AG lehnte den An­trag im Au­gust 2014 ab. Auch die ein­ge­legte so­for­tige Be­schwerde blieb er­folg­los. Mit Schrei­ben vom 17.1.2013 hatte die S GmbH & Co. KG vor­ge­tra­gen, dass sie sei­ner­zeit beim (zwi­schen­zeit­lich zuständi­gen) Fi­nanz­amt eine be­rich­tigte Um­satz­steu­er­erklärung für das Jahr 2005 ein­ge­reicht habe. Diese weise eine ver­blei­bende Um­satz­steuer i.H.v. 181.919 € aus. Dem­nach er­gab sich noch eine Zahl­last von 20.321 €. Dar­auf­hin wies das Fi­nanz­amt dar­auf hin, dass die ein­ge­reichte geänderte Um­satz­steu­er­erklärung zu ei­ner höheren Um­satz­steu­er­fest­set­zung führe. Die Ver­pflich­tung zur Nach­zah­lung be­stehe des­halb, weil die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen nicht in der an­ge­ge­be­nen Höhe be­gli­chen wor­den seien.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänder­tem Um­satz­steu­er­be­scheid 2005 vom 6.2.2013 setzte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer nun­mehr ent­spre­chend der be­rich­tig­ten Um­satz­steu­er­jah­res­erklärung i.H.v. 181.919 € fest. Die S GmbH & Co. KG be­an­tragte dar­auf­hin, den Er­lass der im Um­satz­steu­er­be­scheid für das Jahr 2005 vom 6.2.2013 aus­ge­wie­se­nen Säum­nis­zu­schläge i.H.v. 101.732 €. Es habe nicht le­dig­lich ein Voll­stre­ckungs­auf­schub, son­dern viel­mehr eine - Säum­nis­zu­schläge ver­hin­dernde - sog. tech­ni­sche Stun­dung gewährt wer­den sol­len. Der Kläge­rin liege lei­der nur ein un­vollständi­ger Stun­dungs­be­scheid vor. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Er­lass der Säum­nis­zu­schläge zur Um­satz­steuer 2005 i.H.v. 101.732 €.

Ein Er­lass aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen kam nicht in Frage. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner sog. tech­ni­schen Stun­dung la­gen im Streit­fall nämlich nicht vor. Zwar kann eine sol­che auch ohne An­trag zins­los und in­tern vor­ge­nom­men wer­den und ist des­halb kein Fall des § 222 AO. Sie setzt je­doch (im Un­ter­schied zu ei­ner Ver­rech­nungs­stun­dung) fällige, wenn auch nicht zur Zah­lung ge­stellte An­sprüche vor­aus. Im Streit­fall hatte das Fi­nanz­amt aber den Steu­er­an­mel­dun­gen, aus de­nen sich Vor­steuerüber­schüsse er­ga­ben, un­ter Ver­weis auf die Er­mitt­lungs­er­geb­nisse der Um­satz­steu­er­son­derprüfung ge­rade nicht gem. § 168 Satz 2 AO zu­ge­stimmt, so dass keine Fällig­keit von Um­satz­steu­er­er­stat­tungs­an­sprüchen als Ge­gen­an­sprüche ge­ge­ben war.

Auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine sog. Ver­rech­nungs­stun­dung we­gen ei­nes gel­tend ge­mach­ten, aber noch nicht fälli­gen Er­stat­tungs­an­spruchs, la­gen im Streit­fall nicht vor. Den Fest­stel­lun­gen der Be­triebsprüfung, die die Grund­lage der Ände­rungs­be­scheide ge­bil­det hat­ten, war die Kläge­rin im Kla­ge­ver­fah­ren bis­lang - auch nach mehr­ma­li­gen gewähr­ten Frist­verlänge­run­gen - nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten. So­mit konnte we­der zum Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Fällig­keit der Um­satz­steuer 2005 noch zeit­lich da­nach mit an Si­cher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein Ge­gen­an­spruch be­steht und als­bald fällig wird.

Schließlich schied auch ein Er­lass der Säum­nis­zu­schläge zur Um­satz­steuer 2005 aus persönli­chen Gründen aus. Im Streit­fall fehlt es nämlich be­reits an der Er­lass­bedürf­tig­keit.

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