Der Sachverhalt:
Die Klägerin eine Wohnung in Frankfurt a.M. von der B., der Rechtsvorgängerin der Beklagten angemietet. Diese Wohnung veräußerte die B. mit notariellem Vertrag vom 16.3.2006 und mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2006 ("Eintrittsstichtag") an die Beklagte. § 3 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrags bestimmte, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintreten sollte. Ferner war vorgesehen, dass die Beklagte bevollmächtigt werden sollte, fortan bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch gegenüber dem Mieter sämtliche mietrechtlichen Erklärungen abzugeben und gegebenenfalls im eigenen Namen entsprechende Prozesse zu führen.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgte, blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin stand der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Die Beklagte hatte die Forderungen aus dem Mietverhältnis mit Recht eingezogen. Dies ergab sich jedenfalls aus der in der Vereinbarung vom 24.7.2012 liegenden Genehmigung. Auch die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrags - im eigenen Namen gestellten Mieterhöhungsverlangen waren wirksam. Schließlich kann der Käufer einer vermieteten Wohnung vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung gem. § 566 BGB im eigenen Namen Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ohne dass es einer Offenlegung der Ermächtigung bedarf.
Linkhinweise:
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