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Steuerberatung

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei Arbeitsvertragsauflösung

BFH 13.3.2018, IX R 16/17

Stimmt der Ar­beit­ge­ber ei­ner Ab­fin­dungs­zah­lung an den Ar­beit­neh­mer zu, kann im Re­gel­fall an­ge­nom­men wer­den, dass dazu auch eine recht­li­che Ver­an­las­sung be­stand, so dass eine ermäßigte Be­steue­rung möglich ist.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war bis Ende März 2013 als Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ter ei­ner Kom­mune be­schäftigt. Ab April 2013 be­zog er Ren­ten­einkünfte. Grund­lage für die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses war ein im De­zem­ber 2012 zwi­schen ihm und der Stadt ge­schlos­se­ner Auflösungs­ver­trag. Der Kläger er­hielt zum Zeit­punkt des Aus­schei­dens eine Ab­fin­dung i.H.v. 36.250 €. Da­mit er­lo­schen mit Ab­lauf des 31.3. 2013 alle ge­gen­sei­ti­gen An­sprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis und der Steu­er­pflich­tige ver­pflich­tete sich, keine wei­te­ren recht­li­chen Schritte et­wai­ger Höher­grup­pie­rungs- und Gleich­be­hand­lungs­be­geh­ren zu un­ter­neh­men. Die ver­ein­barte Ab­fin­dung wurde mit der Ge­halts­ab­rech­nung für März 2013 aus­ge­zahlt.

 

Das Fi­nanz­amt lehnte die be­an­tragte ermäßigte Be­steue­rung nach § 24 Nr. 1a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

 

Gründe:
Die dem Kläger ge­zahlte Ab­fin­dung stellt eine Ent­schädi­gung für ent­ge­hende Ein­nah­men i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG dar, die als außer­or­dent­li­che Einkünfte dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­liegt.

 

Der Auflösungs­ver­trag war da­hin aus­zu­le­gen, dass die Ab­fin­dungs­zah­lung un­mit­tel­bar zum Aus­gleich des dem Steu­er­pflich­ti­gen in­folge des Weg­falls sei­ner Bezüge er­lit­te­nen Scha­dens be­stimmt war und auf dem Auflösungs­ver­trag als neuer Rechts­grund­lage be­ruhte. Da­bei hatte der Kläger bei Ab­schluss des Auflösungs­ver­trags auch un­ter tatsäch­li­chem Druck ge­stan­den. Zahlt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer - wie hier - im Zuge der (ein­ver­nehm­li­chen) Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses eine Ab­fin­dung, ist je­den­falls in der Re­gel da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ar­beit­neh­mer die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht al­lein aus ei­ge­nem An­trieb her­bei­geführt hat. Wäre das der Fall, hätte der Ar­beit­ge­ber keine Ver­an­las­sung, eine Ab­fin­dung zu leis­ten.

 

Stimmt der Ar­beit­ge­ber dem­ge­genüber ei­ner Ab­fin­dungs­zah­lung an den Ar­beit­neh­mer zu, kann im Re­gel­fall an­ge­nom­men wer­den, dass dazu auch eine recht­li­che Ver­an­las­sung be­stand. In­so­fern kann ohne wei­te­res auch an­ge­nom­men wer­den, dass der Ar­beit­ge­ber zu­min­dest auch ein er­heb­li­ches ei­ge­nes In­ter­esse an der Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses hat. Der Ar­beit­neh­mer steht un­ter sol­chen Umständen bei Ab­schluss des Ver­trags über die Auflösung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter einem nicht un­er­heb­li­chen tatsäch­li­chen Druck.

 

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Stadt durch den an­gekündig­ten Per­so­nal­ab­bau alle in Be­tracht kom­men­den Be­schäftig­ten un­ter tatsäch­li­chen Druck ge­setzt, da diese sich in der Folge mit ei­ner mögli­chen vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses und den da­mit ver­bun­de­nen Kon­se­quen­zen aus­ein­an­der­set­zen muss­ten. Un­er­heb­lich war, dass der Kläger hier auf die Stadt zu­ge­gan­gen war, um ein An­ge­bot auf Ab­schluss ei­nes Auflösungs­ver­trags ge­gen Ab­fin­dung zu er­hal­ten. Er hatte so­mit un­ter dem Ein­druck der ge­sam­ten Verhält­nisse dem Druck der Stadt nach­ge­ge­ben und sei­nen Ar­beits­platz ge­gen eine Ab­fin­dungs­zah­lung auf­ge­ge­ben.

 

Link­hin­weis:
 

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