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Steuerberatung

Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung

BFH 10.5.2017, V R 43/14, V R 7/15

Bei der Prüfung, ob sich der Träger ei­ner For­schungs­ein­rich­tung i.S.v. § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG über­wie­gend aus öff­ent­li­chen oder Dritt-Zu­wen­dun­gen fi­nan­ziert, ist die Um­satz­steuer nicht zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ge­meinnützige GmbH und Rechts­nach­fol­ge­rin der auf sie ver­schmol­ze­nen ge­meinnützi­gen G-GmbH. Diese war im Be­reich der Auf­trags­for­schung tätig. In den Streit­jah­ren 2002 bis 2005 war die G-GmbH Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der H-GmbH, die ih­rer­seits Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Au-GmbH und der An-GmbH war. Die G-GmbH ver­ein­nahmte ins­be­son­dere Be­tei­li­gungs­erträge und Miet­ein­nah­men.

Nach ei­ner Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Leis­tun­gen der G-GmbH im Be­reich der Auf­trags­for­schung nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, son­dern dem Re­gel­steu­er­satz un­terlägen. Mit Zwi­schen­ur­teil gem. § 99 Abs. 2 FGO ent­schied das FG, dass im Rah­men des § 68 Nr. 9 AO zu den schädli­chen Ein­nah­men nur die ent­spre­chen­den Net­to­zuflüsse zähl­ten, nicht aber auch die auf sie ent­fal­lende Um­satz­steuer und dass zu der im Rah­men des § 68 Nr. 9 AO un­schädli­chen Vermögens­ver­wal­tung nicht auch die Ein­nah­men (Be­tei­li­gungs­erträge und Miet­ein­nah­men) zähl­ten, die die Rechts­vorgänge­rin der Kläge­rin in den Streit­jah­ren 2002 bis 2005 von ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft er­hal­ten habe.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb er­folg­los. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil des FG in­so­weit auf, als das Hal­ten von Be­tei­li­gun­gen und die sich hier­aus er­ge­ben­den Be­tei­li­gungs­erträge nicht als Teil der Vermögens­ver­wal­tung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG be­han­delt wur­den. Im Übri­gen wies es die Re­vi­sion zurück.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass bei der Prüfung, ob sich der Träger ei­ner Wis­sen­schafts- und For­schungs­ein­rich­tung i.S.v. § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG über­wie­gend aus Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter fi­nan­ziert, die Um­satz­steuer nicht zu berück­sich­ti­gen ist.

Eine For­schungs­ein­rich­tung fi­nan­ziert sich nicht über­wie­gend aus Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter oder aus der Vermögens­ver­wal­tung, wenn die Ein­nah­men aus Auf­trags­for­schung oder Res­sort­for­schung mehr als 50 % der ge­sam­ten Ein­nah­men be­tra­gen. Hat die Trägerein­rich­tung ne­ben den Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter und den Ein­nah­men aus der Vermögens­ver­wal­tung z.B. steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen im Be­reich der Auf­trags­for­schung er­bracht, sind hierfür ver­ein­nahmte Ge­gen­leis­tun­gen in die durch § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG an­ge­ord­nete Ver­gleichs­rech­nung nur im Um­fang ih­res Ent­gel­tan­teils und da­mit ohne Um­satz­steuer ein­zu­be­zie­hen.

Das Ur­teil des FG war in­so­weit auf­zu­he­ben, als es auch Be­tei­li­gungs­erträge vom Be­griff der Vermögens­ver­wal­tung in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO aus­ge­nom­men hatte. In­so­weit war der Klage statt­zu­ge­ben. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG ord­net eine Steu­er­sat­zermäßigung für die Leis­tun­gen der nach §§ 51 ff. AO steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten an. Diese gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO für die Leis­tun­gen ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs nur, wenn es sich bei die­sem um einen Zweck­be­trieb han­delt. Un­abhängig von den Be­din­gun­gen der all­ge­mei­nen Zweck­be­triebs­de­fi­ni­tion in § 65 AO gehören auch "Wis­sen­schafts- und For­schungs­ein­rich­tun­gen" un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von § 68 Nr. 9 AO zu den Zweck­be­trie­ben.

Dies gilt für "Wis­sen­schafts- und For­schungs­ein­rich­tun­gen, de­ren Träger sich über­wie­gend aus Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter oder aus der Vermögens­ver­wal­tung fi­nan­ziert. Der Wis­sen­schaft und For­schung dient auch die Auf­trags­for­schung. Nicht zum Zweck­be­trieb gehören Tätig­kei­ten, die sich auf die An­wen­dung ge­si­cher­ter wis­sen­schaft­li­cher Er­kennt­nisse be­schränken, die Über­nahme von Pro­jektträger­schaf­ten so­wie wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten ohne For­schungs­be­zug".

Der BFH hat be­reits ent­schie­den, dass zu den "Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand oder Drit­ter oder aus der Vermögens­ver­wal­tung" nur der "Mit­telt­rans­fer, der der Körper­schaft ohne ei­gene Ge­gen­leis­tung zu­fließt", gehört. Der Be­griff der Vermögens­ver­wal­tung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG um­fasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur nicht­un­ter­neh­me­ri­sche (nicht­wirt­schaft­li­che) Tätig­kei­ten wie etwa das Hal­ten von Ge­sell­schafts­an­tei­len, nicht aber auch ent­gelt­li­che Leis­tun­gen wie etwa die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von un­be­weg­li­chen oder be­weg­li­chen Vermögen (Fortführung des BFH-Urt. v. 20.3.2014, Az.: V R 4/13).

Link­hin­weis:

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