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Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden

BFH 3.12.2015, V R 61/14

Die Steu­er­ermäßigung für ausübende Künst­ler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht da­von ab, dass von den Zu­schau­ern oder Zuhörern eine "Ein­tritts­be­rech­ti­gung" ver­langt wird. Ein Trauer- oder Hoch­zeits­red­ner ist dann "ausüben­der Künst­ler", wenn seine Leis­tun­gen eine schöpfe­ri­sche Ge­stal­tungshöhe er­rei­chen und darin seine be­son­dere Ge­stal­tungs­kraft zum Aus­druck kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hat evan­ge­li­sche Theo­lo­gie stu­diert und hält Hoch­zeits-, Ge­burts­tags-, Tren­nungs- und Trau­er­re­den. Im An­schluss daran er­hal­ten die Auf­trag­ge­ber ein aus­for­mu­lier­tes Re­de­ma­nu­skript. In sei­nen Um­satz­steu­er­erklärun­gen 2006 bis 2010 erklärte er die Vor­trags­umsätze mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz, während das Fi­nanz­amt für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2006 bis 2010 die Umsätze mit dem Re­gel­steu­er­satz er­fasste.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das an­ge­foch­tene Ur­teil war auf­zu­he­ben, weil das FG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ver­letzt. Diese Vor­schrift setzt kein Kul­tur­an­ge­bot an die Öff­ent­lich­keit vor­aus. Die da­mit - ent­schei­dungs­er­heb­li­che - Frage, ob der Kläger eine künst­le­ri­sche Tätig­keit ausgeübt hat oder nicht, hat das FG je­doch of­fen­ge­las­sen.

Der ermäßigte Steu­er­satz von 7 Pro­zent er­fasst auch die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Thea­ter, Kon­zerte und Mu­seen so­wie die den Thea­ter­vorführun­gen und Kon­zer­ten ver­gleich­ba­ren Dar­bie­tun­gen ausüben­der Künst­ler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Für die Steu­er­begüns­ti­gung der Dar­bie­tun­gen ausüben­der Künst­ler kommt es nicht auf die Art der Vergütung an. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG muss sie nicht in ei­ner von einem Zuhörer oder Zu­schauer ge­zahl­ten Ein­tritts­be­rech­ti­gung be­ste­hen, son­dern liegt auch bei ei­ner Vergütung durch den Ver­an­stal­ter des Er­eig­nis­ses, wie etwa dem Hoch­zeits­paar bei ei­ner Hoch­zeit, vor.

Das FG hat die Steu­er­ermäßigung zu Un­recht mit der Begründung ab­ge­lehnt, Hoch­zeits- und Trau­er­re­den rich­te­ten sich nicht als Kul­tur­an­ge­bot an die All­ge­mein­heit, son­dern an einen ge­schlos­se­nen Per­so­nen­kreis. Denn ein Aus­schluss von Pri­vat­ver­an­stal­tun­gen lässt sich we­der dem Ge­setz noch Art. 98 An­hang III MwSt­Sys­tRL ent­neh­men. Es wäre auch nicht sach­ge­recht, würde eine künst­le­ri­sche Leis­tung bei ei­ner ge­schlos­se­nen Hoch­zeits­feier nicht begüns­tigt, während bei einem ver­gleich­ba­ren Vor­trag auf ei­ner Trau­er­feier in fak­ti­scher Öff­ent­lich­keit, bei der der Zu­tritt von Nach­barn und an­de­ren Be­kann­ten nicht aus­ge­schlos­sen ist und z.B. bei der Trau­er­feier ei­ner be­kann­ten Persönlich­keit eine Viel­zahl von Teil­neh­mern er­rei­chen kann, nach der An­zahl der nicht ge­la­de­nen, aber teil­neh­men­den Gäste un­ter­schie­den wer­den müsste.

Die Steu­er­ermäßigung der Tätig­keit des Klägers als Hoch­zeits- oder Trau­er­red­ner hängt so­mit al­lein da­von ab, ob sie als Tätig­keit ei­nes "ausüben­den Künst­lers" an­zu­se­hen ist. Für die Dar­bie­tun­gen des Trauer- oder Hoch­zeits­red­ners müssen ei­gen­schöpfe­ri­sche Leis­tun­gen prägend sein, in der seine be­son­dere Ge­stal­tungs­kraft zum Aus­druck komme. Ge­gen eine künst­le­ri­sche Tätig­keit würde da­her bei ei­ner Re­detätig­keit spre­chen, wenn sie sich hauptsäch­lich auf eine scha­blo­nen­ar­tige Wie­der­ho­lung an­hand ei­nes Re­de­gerüstes be­schränkt. Da das FG hierzu keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen hat, war das Ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che zur wei­te­ren Sach­aufklärung an das FG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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