Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei aber neben der Kurzfristigkeit der Vermietung auch, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liege. Letzteres sei beispielsweise bei der Überlassung von nicht ortsfesten Hausbooten oder Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen nicht erfüllt.
Konkret bejaht der BFH mit Urteil vom 29.11.2022 (Az. XI R 13/20, DStR 2023, S. 515) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der saisonalen Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Arbeitnehmer. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes müsse keine Verbindung mit einem Grundstück bestehen (ähnlich der Vermietung von Wohnwägen auf Campingplätzen). Bei diesen stehe nicht der Beherbergungsgedanke sondern andere Aspekte, wie die gegebene Mobilität, im Vordergrund.
Im Streitfall hatte ein Landwirt für maximal drei Monate Wohncontainer an Erntehelfer vermietet. Laut BFH war die Leistung mit einer Hotelunterbringung vergleichbar, denn die Saisonarbeiter hatten kurzfristigen Bedarf an Wohnraum, der anderweitig nur über eine Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension zu decken gewesen wäre.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Der BFH hatte zudem entschieden und damit die herrschende Meinung bestätigt, dass es sich auch beim Personal eines Arbeitgebers um zur Beherbergung aufgenommene „Fremde“ i. S. des ermäßigten Steuersatzes handelt. Dieser Punkt wird im BMF-Schreiben nicht explizit aufgegriffen.