Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage einer Verbraucherzentrale, mit der diese die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf ihre gegen Entgelt ausgeführten Beratungsleistungen begehrte. Der Kläger erklärte als eingetragener, gemeinnütziger Verein zunächst Einkünfte aus einem von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 AO und Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb gem. § 65 AO.
Das FG gab der hiergegen zunächst auf Anfechtung gerichteten und später auf Feststellung umgestellten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. V R 4/18 geführt.
Die Gründe:
Die entgeltlichen Beratungsleistungen sind als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht anzusehen. Sie dienen in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen kann die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Kläger sein Begehren zulässigerweise im Wege der -grundsätzlich subsidiären- Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies ist zu bejahen. Ausnahmsweise gewährt die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.
Da auch die anderen bundesweit existierenden 16 als gemeinnützig anerkannten Verbraucherzentralen entsprechenden Aufforderungen der für sie zuständigen Finanzbehörden gefolgt sind, ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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