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Steuerberatung

Ermäßigter Steuersatz für Beratungsleistungen von Verbraucherzentrale

FG Hamburg 15.11.2017, 1 K 2/16

Leis­tun­gen von (ori­ginären) Zweck­be­trie­ben i.S.v. § 65 AO un­ter­lie­gen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG dem ermäßig­ten Steu­er­satz; die Ein­schränkung (Rück­aus­nahme) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG (durch das JStG 2007) fin­det nur An­wen­dung auf (Ka­ta­log-)Zweck­be­triebe i.S.v. §§ 66-68 AO. Eine ge­meinnützige Körper­schaft i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i.V.m. §§ 51-68 AO kann ihre Leis­tun­gen bis zu ei­ner Ände­rung des deut­schen Um­satz­steu­er­rechts un­ter Be­ru­fung auf die für sie güns­ti­gere na­tio­nale Re­ge­lung dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz un­ter­wer­fen, ohne dass es dar­auf an­kommt, ob die Vor­ga­ben der Nr. 15 An­hang III der MwSt­Sys­tRL erfüllt sind.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Klage ei­ner Ver­brau­cher­zen­trale, mit der diese die An­wen­dung des ermäßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes auf ihre ge­gen Ent­gelt aus­geführ­ten Be­ra­tungs­leis­tun­gen be­gehrte. Der Kläger erklärte als ein­ge­tra­ge­ner, ge­meinnützi­ger Ver­ein zunächst Einkünfte aus einem von ihm un­ter­hal­te­nen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb gem. § 64 AO und Einkünfte aus ent­gelt­li­chen Ein­zel­be­ra­tun­gen als Zweck­be­trieb gem. § 65 AO.

Nach Erörte­run­gen auf Bund- Länder-Ebene teilte die Fi­nanz­behörde dem Kläger mit, dass die ent­gelt­li­che Ver­tre­tung von Ein­zel­in­ter­es­sen ein­schließlich der in­di­vi­du­el­len Rechts­be­ra­tung durch Ver­brau­cher­zen­tra­len nicht in den steu­er­begüns­tig­ten Be­reich als Zweck­be­trieb gehöre und ent­spre­chende Umsätze dem re­gulären Um­satz­steu­er­satz un­terlägen. Verstöße ge­gen die Tren­nung der steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen von der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit könn­ten zum Ver­lust der Ge­meinnützig­keit führen. Nach Ab­lauf ei­ner sei­tens der Behörde gewähr­ten Überg­angs­frist stellte der Kläger seine Be­ra­tungs­leis­tun­gen mit dem Re­gel­steu­er­satz von 19 % in Rech­nung und gab ent­spre­chende Vor­an­mel­dun­gen ab.

Das FG gab der hier­ge­gen zunächst auf An­fech­tung ge­rich­te­ten und später auf Fest­stel­lung um­ge­stell­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. V R 4/18 geführt.

Die Gründe:
Die ent­gelt­li­chen Be­ra­tungs­leis­tun­gen sind als im Rah­men ei­nes Zweck­be­triebs er­bracht an­zu­se­hen. Sie die­nen in ih­rer Ge­samt­rich­tung dazu, die steu­er­begüns­tig­ten, sat­zungs­gemäßen Zwecke zu erfüllen. Nur durch die Er­brin­gung von Ein­zel­be­ra­tun­gen kann die Kläge­rin ih­ren begüns­tig­ten Zweck der Ver­brau­cher­be­ra­tung erfüllen. Da­her ist der ermäßigte Steu­er­satz an­zu­wen­den.

In ver­fah­rens­recht­li­cher Hin­sicht stellt sich die Frage, ob der Kläger sein Be­geh­ren zulässi­ger­weise im Wege der -grundsätz­lich sub­sidiären- Fest­stel­lungs­klage (an­statt ei­ner An­fech­tung) gel­tend ma­chen kann. Dies ist zu be­ja­hen. Aus­nahms­weise gewährt die Fest­stel­lung­klage wei­ter­ge­hen­den Rechts­schutz hin­sicht­lich der Fest­le­gung des Steu­er­sat­zes und der Frage des mögli­chen Ver­lus­tes der Ge­meinnützig­keit.

Da auch die an­de­ren bun­des­weit exis­tie­ren­den 16 als ge­meinnützig an­er­kann­ten Ver­brau­cher­zen­tra­len ent­spre­chen­den Auf­for­de­run­gen der für sie zuständi­gen Fi­nanz­behörden ge­folgt sind, ihre Be­ra­tungs­leis­tun­gen mit dem Re­gel­steu­er­satz in Rech­nung zu stel­len, war die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­zu­las­sen.

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