Diese Zolltarifierung fehlt bei Holzhackschnitzeln, so dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH hierauf der reguläre Steuersatz zur Anwendung kam. Mit Urteil vom 03.02.2022 (Rs. C-515/20, Finanzamt A, UVR 2022, S. 100) entschied der EuGH, dass es einem Mitgliedstaat gestattet sei, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Kategorien von Brennholz zu begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibe. Dieser sei gewahrt, wenn Holzhackschnitzel und andere Formen von Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht austauschbar seien. Dies zu beurteilen, oblag dem vorlegenden Gericht. In seinem Urteil vom 21.04.2022 (Az. V R 2/22 (V R 6/18), MwStR 2022, S. 709) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht die erforderliche Austauschbarkeit zutreffend bejaht hatte und entschied daher, dass Holzhackschnitzel - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2018, Az. VII R 47/17) - dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Fehlen der für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erforderlichen zolltariflichen Einordnung stehe dem nicht entgegen.
Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DStR 2023, S. 776) wendet die Finanzverwaltung nun dieses Urteil an. Das Urteil ist jedoch nur auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden, die nach der Art ihrer Aufmachung und der verkauften Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ohne zolltarifliche Einordnung sei die BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Insofern hält die Finanzverwaltung weiterhin am Erfordernis der Zolltarifierung fest.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.