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Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

FG Münster 23.9.2015, 10 K 4079/14 F

Der ermäßigte Steu­er­satz für Be­triebs­auf­ga­be­ge­winne (sog. Fünf­tel­re­ge­lung) fin­det auch dann An­wen­dung, wenn für den Teil des Ge­winns, der auf die Veräußerung ei­nes Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teils entfällt, eine steu­er­freie Rück­lage ge­bil­det wird. Veräußerungs­ge­winne, die dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren un­ter­lie­gen, wer­den gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vorn­her­ein nicht ermäßigt be­steu­ert.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR, die ein Grundstück an eine GmbH ver­pach­tet hatte, zu de­ren Ge­sell­schaf­tern eben­falls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Be­triebs­auf­spal­tung gehörten das Grundstück und die GmbH-Be­tei­li­gung zum (Son­der-) Be­triebs­vermögen. Im Streit­jahr 2010 wurde die GbR auf­gelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Be­tei­li­gung. Für den Teil des hier­durch ent­stan­de­nen Be­triebs­auf­ga­be­ge­winns, der auf die GmbH-Be­tei­li­gung ent­fiel, bil­dete der Kläger eine ge­winn­min­dernde Rück­lage und be­an­tragte für den ver­blei­ben­den Ge­winn die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes. Dies lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Je­doch wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Bil­dung ei­ner Rück­lage für Ge­winne aus der Veräußerung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gung nach § 6b Abs. 10 EStG, wie sie im Streit­fall er­folgt war, stand der An­wen­dung der Steu­er­ermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG auf den ver­blei­ben­den Teil des Veräußerungs­ge­winns nicht ent­ge­gen. § 34 Abs. 1 S. 4 EStG war im Wege ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die Re­ge­lung die An­wen­dung der ermäßig­ten Be­steue­rung nicht aus­schließt, wenn wie im Streit­fall eine Rück­lage nach § 6b Abs. 10 EStG für den Ge­winn aus der Veräußerung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­be­tei­li­gung ge­bil­det wird.

Aus der BFH-Recht­spre­chung er­gab sich nichts an­de­res (BFH-Urt. v. 14.2.2007, Az.: XI R 16/05). Dem­nach soll die An­wen­dung des § 34 EStG nur dann ge­recht­fer­tigt sein, wenn alle stil­len Re­ser­ven in einem ein­heit­li­chen Vor­gang auf­ge­deckt wer­den, was bei der Bil­dung der § 6b EStG-Rück­lage nicht der Fall sei, weil durch die Rück­la­gen­bil­dung stille Re­ser­ven der Be­steue­rung ent­zo­gen würden. Wird ein Teil des Veräußerungs­ge­winns wie im Streit­fall in eine Rück­lage nach § 6b Abs. 10 EStG ein­ge­stellt, kommt es ge­rade nicht zu ei­ner zu­sam­men­ge­ball­ten Auflösung al­ler stil­ler Re­ser­ven. Veräußerungs­ge­winne, die dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren un­ter­lie­gen, wer­den aber gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG von vorn­her­ein nicht ermäßigt be­steu­ert. In­so­fern kann es auch nicht zu ei­ner sog. "Dop­pel­begüns­ti­gung" des Ge­winns durch Bil­dung ei­ner Rück­lage nach § 6b EStG ei­ner­seits und An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes an­de­rer­seits kom­men.

Die zi­tierte Ent­schei­dung des BFH be­zog sich im Übri­gen auf den Fall der Bil­dung ei­ner Rück­lage nach § 6b EStG nach Veräußerung von Grund und Bo­den und Gebäude. Für Ge­winne aus der Veräußerung von Grund und Bo­den und Gebäuden schließt § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes gem. § 34 Abs. 1 EStG nicht von vorn­her­ein aus.

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