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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

BFH 5.11.2014, XI R 42/12

Ein­tritts­gel­der, die eine Ge­meinde von Be­su­chern ei­nes von ihr ver­an­stal­te­ten Dorf­fes­tes für von ihr or­ga­ni­sierte "Schau­stel­lun­gen, Mu­sik­aufführun­gen, un­ter­hal­tende Vor­stel­lun­gen oder sons­tige Lust­bar­kei­ten" ver­langt, un­ter­lie­gen dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG. Für die An­wen­dung der Vor­schrift ist es nicht maßgeb­lich, ob der Schau­stel­ler seine Dar­bie­tun­gen in ei­ge­ner Re­gie selbst ver­an­stal­tet oder ob er seine Leis­tun­gen im Rah­men ei­nes fremd­ver­an­stal­te­ten Volks­fes­tes er­bringt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ge­meinde, die jähr­lich an einem Wo­chen­ende ein Dorf­fest durchführt. Zu die­sem Zweck schloss sie als Ver­an­stal­te­rin mit auf­tre­ten­den Mu­sik­grup­pen Kon­zert-, En­ga­ge­ment- und Ho­no­rar­verträge ab. Die Ge­meinde sorgte u.a. für die Ver­an­stal­tungsräume nebst Bühne, den er­for­der­li­chen Strom, eine un­ent­gelt­li­che Ver­pfle­gung und kos­ten­lose Über­nach­tungsmöglich­kei­ten für die auf­tre­ten­den Künst­ler, den Er­werb der Schan­ker­laub­nis und eine Sperr­zeit­verkürzung.

Fer­ner er­warb sie GEMA-Rechte, stellte Auf­bau­hel­fer zur Verfügung und or­ga­ni­sierte die Pla­ka­tie­rung. Ge­genüber den Be­su­chern des Dorf­fes­tes trat sie als Ge­samt­ver­an­stal­te­rin auf ei­gene Rech­nung auf und er­zielte Ein­nah­men aus dem Ver­kauf von Ein­tritts­kar­ten. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf diese Ein­nah­men dem Re­gel­steu­er­satz von 19 Pro­zent und lehnte die be­an­tragte An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes von 7 Pro­zent auf die ver­ein­nahm­ten Ein­tritts­gel­der ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes auf die von der Ge­meinde im Rah­men ei­nes Dorf­fes­tes er­brach­ten Leis­tun­gen ver­neint.

Vor­lie­gend sind je­den­falls die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ge­ge­ben. Nach die­ser Vor­schrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 Pro­zent u.a. für die Leis­tun­gen aus der Tätig­keit als Schau­stel­ler. Gem. § 30 UStDV gel­ten als Leis­tun­gen aus der Tätig­keit als Schau­stel­ler i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG Schau­stel­lun­gen, Mu­sik­aufführun­gen, un­ter­hal­tende Vor­stel­lun­gen oder sons­tige Lust­bar­kei­ten auf Jahrmärk­ten, Volks­fes­ten, Schützen­fes­ten oder ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen.

Für die An­wen­dung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist es da­bei nicht maßgeb­lich, ob der Schau­stel­ler seine Dar­bie­tun­gen in ei­ge­ner Re­gie selbst ver­an­stal­tet oder ob er seine Leis­tun­gen im Rah­men ei­nes fremd­ver­an­stal­te­ten Volks­fes­tes er­bringt. Viel­mehr reicht es aus, dass der Leis­tende die ent­spre­chen­den Umsätze im ei­ge­nen Na­men mit Hilfe sei­ner Ar­beit­neh­mer oder sons­ti­ger Erfüllungs­ge­hil­fen an die Be­su­cher die­ser Ver­an­stal­tun­gen ausführt; sol­che Erfüllungs­ge­hil­fen können auch - wie im Streit­fall - von ihm en­ga­gierte Schau­stel­ler­grup­pen sein.

Un­er­heb­lich ist, ob sich aus dem Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass (dort Ab­schn. 12.8. Abs. 2) et­was an­de­res er­gibt. Durch eine (bloße) Ver­wal­tungs­vor­schrift der Fi­nanz­ver­wal­tung darf eine An­wen­dung des Re­gel­steu­er­sat­zes nicht an­ge­ord­net wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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