Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Gemeinde im Rahmen eines Dorffestes erbrachten Leistungen verneint.
Vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gegeben. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Gem. § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist es dabei nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistende die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt; solche Erfüllungsgehilfen können auch - wie im Streitfall - von ihm engagierte Schaustellergruppen sein.
Unerheblich ist, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergibt. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung darf eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.
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