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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei gemeinnützigen Einrichtungen

BFH v. 23.7.2019 - XI R 2/17

Die Umsätze, die ein ge­meinnützi­ger Ver­ein zur Förde­rung des Wohl­fahrts­we­sens u. a. aus Gas­tro­no­mie­leis­tun­gen er­zielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu be­steu­ern, wenn diese Leis­tun­gen der Ver­wirk­li­chung sat­zungsmäßiger Zwecke ge­dient ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­terstützt als ge­meinnützi­ger Ver­ein Men­schen mit Be­hin­de­rung, die in­folge ih­res körper­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Zu­stands der Hilfe bedürfen. Sei­nem Be­geh­ren, die im öff­ent­li­chen Be­trieb (Bis­tro und Toi­lette) er­brach­ten Umsätze mit dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 % zu be­steu­ern, weil auch be­hin­derte Men­schen dort ar­bei­te­ten, folgte das Fi­nanz­amt nicht.

Das FG wies die Klage auf­grund feh­len­der Nach­weise ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies den Rechts­streit zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Umsätze des von dem Kläger be­trie­be­nen Bis­tros und der öff­ent­li­chen Toi­lette un­ter­lie­gen zwar grundsätz­lich dem all­ge­mei­nen Um­satz­steu­er­satz; denn die Vor­aus­set­zun­gen zur An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sind be­reits dem Grunde nach nicht erfüllt. Die Sa­che ist je­doch nicht spruch­reif, weil nicht be­ur­teilt wer­den kann, ob der ermäßigte Steu­er­satz teil­weise aus an­de­ren Gründen an­zu­wen­den ist.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG stellt un­ter den dort näher be­zeich­ne­ten Vor­aus­set­zun­gen dar­auf ab, dass der Zweck­be­trieb ent­we­der nicht in un­mit­tel­ba­rem Wett­be­werb mit der Re­gel­be­steue­rung un­ter­lie­gen­den Un­ter­neh­mern tätig ist oder mit des­sen Leis­tun­gen die steu­er­begüns­tig­ten sat­zungsmäßigen Zwecke selbst ver­wirk­licht wer­den. Bei der Ent­schei­dung hierüber sind zwin­gende Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts im Be­reich der Mehr­wert­steuer zu be­ach­ten. Da­nach muss es sich um Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen han­deln, die so­wohl ge­meinnützig als zusätz­lich auch für wohltätige Zwecke und im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit tätig sind

Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren vor­lie­gend nicht erfüllt. Zum einen ist der Kläger mit sei­nen Gas­tro­no­mie­umsätzen in Wett­be­werb zu an­de­ren Un­ter­neh­mern mit ver­gleich­ba­ren Leis­tun­gen ge­tre­ten. Zum an­de­ren dien­ten die Gas­tro­no­mie­umsätze in ers­ter Li­nie den Zwecken der Bis­tro­be­su­cher und wa­ren da­her keine ori­ginär ge­meinnützi­gen Leis­tun­gen. Den­noch war die Sa­che an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, weil nicht er­mit­telt wor­den ist, ob der ermäßigte Steu­er­satz aus an­de­ren Gründen an­zu­wen­den sein könnte (Ab­gabe von Spei­sen zur Mit­nahme).

Link­hin­weis:

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