Die Überlassung von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften sowie die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, welche digitale Medien enthalten, unterliegt seit dem 17.12.2019 dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Mit Schreiben vom 17.12.2021 (Az. III C 2 - S 7225/19/10001 :005, DStR 2021, S. 2977) schafft das BMF hierzu den Abschn. 12.17 des Umsatzsteueranwendungserlasses neu. Nach den Erläuterungen des BMF unterliegen digitale Medien dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Bei der Abgrenzung komme es entscheidend darauf an, ob die Funktion der digitalen Produkte über die von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgeht. Eine Filtermöglichkeit sei bspw. jedoch unerheblich.
Der ermäßigte Steuersatz ist laut BMF auch auf die Überlassung eines Zugangs zu elektronischen Datenbanken anzuwenden, sofern hierüber primär begünstigte elektronische Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen bereitgestellt werden. Unerheblich sei, auf welchem Weg der Datenbankzugang zur Verfügung gestellt wird (insb. Online-Zugang oder Datenträger). Die Bereitstellung des Zugangs ist eine einheitliche Leistung.
Hinweis: Das Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn der Ausweis eines zu Unrecht angenommenen ermäßigten Steuersatzes (also bspw. auch 7 % statt 5 %) für Umsätze zwischen dem 17.12.2019 und 01.01.2022 nicht korrigiert wird. Gleichermaßen muss ein für diesen Zeitraum zu hoch ausgewiesener Steuersatz nicht berichtigt werden, sofern die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde. In diesem Fall wird es bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn er aus derartigen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt.