Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin nicht dem ermäßigten Steuersatz. Vor dem Hintergrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurantleistungen für ein weiteres Jahr hat das BMF mit Schreiben vom 21.11.2022 (Az. III C 2 - S 7030/20/10006 :006, DStR 2022, S. 244) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, die im BMF-Schreiben vom 02.07.2020 (Az. III C 2 - S 7030/20/10006 :006, DStR 2020, S. 1511) dargelegten und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) implementierten Verwaltungsregeln weiter anzuwenden. Somit kann bei einem Gesamtkaufpreis für ein sog. Kombiangebot aus Speisen inklusive Getränke aus Vereinfachungsgründen weiterhin von auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil von 30 % ausgegangen werden (vgl. A 10.1 Abs. 12 UStAE). Zudem wird es nicht beanstandet, wenn der Entgeltanteil nicht begünstigter Leistungen eines Pauschalpreises für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen mit 15 % geschätzt wird (vgl. A 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022 (BGBl. I 2022, S. 1838) wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen bis zum 31.12.2023 verlängert.