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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf das Legen von Hauswasseranschlüssen

Der BFH wen­det den ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz auch auf das Le­gen von Haus­was­ser­an­schlüssen an.

Kran­kenhäuser er­brin­gen nach § 4 Nr. 14b UStG um­satz­steu­er­freie Leis­tun­gen. Im Ge­gen­zug steht ih­nen kein Vor­steu­er­ab­zug zu. We­gen der de­fi­ni­ti­ven Um­satz­steu­er­be­las­tung ist es für ein Kran­ken­haus wich­tig, ob ggf. der ermäßigte Steu­er­satz von 7 % An­wen­dung fin­det und so Kos­ten ge­spart wer­den können. Des­we­gen ha­ben Kran­kenhäuser auch ein be­son­de­res In­ter­esse zu prüfen, ob der leis­tende Un­ter­neh­mer den Steu­er­satz kor­rekt an­ge­wandt hat.

Dies gilt auch für das Le­gen von Haus­was­ser­an­schlüssen. Während die Lie­fe­run­gen von Was­ser mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 % be­legt sind, ist um­strit­ten, in­wie­weit die Ermäßigung auch auf das Le­gen von Haus­was­ser­an­schlüssen An­wen­dung fin­det.

Dies hat der BFH nun in dem Ur­teil vom 7.2.2018 (Az. XI 7/17 DStR 2018, S. 742) be­jaht. Im Streit­fall hatte eine Bau­firma Tief­bau­ar­bei­ten für einen Was­ser­zweck­ver­band aus­geführt und da­bei die Trink­was­ser­an­schlüsse vom öff­ent­li­chen Trink­was­ser­netz zum Gebäude­be­reich ge­legt. Für die Her­stel­lung des An­schlus­ses rech­nete das Un­ter­neh­men für den An­schluss von der Haupt­ver­sor­gungs­lei­tung bis zur Grundstücks­grenze mit dem Zweck­ver­band und hin­sicht­lich der Ver­le­gung von der Grundstück­grenze bis ins Haus mit dem Grundstücks­ei­gentümer ab.

Das Fi­nanz­amt wandte den Re­gel­steu­er­satz an und begründet dies da­mit, dass die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes nur möglich sei, wenn die Lei­tung gemäß Ab­schnitt 12.1 Abs. 1 S. 3 des Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­las­ses vom Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men er­stellt werde, weil An­schluss und Was­ser­lie­fe­rung durch das­selbe Un­ter­neh­men er­fol­gen müsse.

Die­ser Auf­fas­sung er­teilte der BFH un­ter Be­ru­fung auf das Eu­ro­pa­recht eine Ab­sage. Da­nach ist es un­er­heb­lich, ob der Un­ter­neh­mer, der das Was­ser lie­fert, mit dem Un­ter­neh­men iden­ti­sch ist, das den An­schluss legt. Es komme auch nicht dar­auf an, ob es sich bei der An­schluss­le­gung um eine Lie­fe­rung bzw. sons­tige Leis­tung oder um die erst­ma­lige Ver­le­gung bzw. eine Er­neue­rung der Lei­tung han­delt.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat diese Ent­schei­dung bis­lang noch nicht veröff­ent­licht, so dass noch nicht ent­schie­den ist, ob sie das Ur­teil an­wen­den wird. Da meist eine Net­to­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart sein dürfte, könnte die Um­satz­steuer auch im Re­gel­fall drei Jahre rück­wir­kend vom Un­ter­neh­men zurück­ge­for­dert wer­den können, so­lange der Um­satz­steu­er­be­scheid des leis­ten­den Un­ter­neh­mens noch änder­bar ist.

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