Krankenhäuser erbringen nach § 4 Nr. 14b UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Im Gegenzug steht ihnen kein Vorsteuerabzug zu. Wegen der definitiven Umsatzsteuerbelastung ist es für ein Krankenhaus wichtig, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung findet und so Kosten gespart werden können. Deswegen haben Krankenhäuser auch ein besonderes Interesse zu prüfen, ob der leistende Unternehmer den Steuersatz korrekt angewandt hat.
Dies gilt auch für das Legen von Hauswasseranschlüssen. Während die Lieferungen von Wasser mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % belegt sind, ist umstritten, inwieweit die Ermäßigung auch auf das Legen von Hauswasseranschlüssen Anwendung findet.
Dies hat der BFH nun in dem Urteil vom 7.2.2018 (Az. XI 7/17 DStR 2018, S. 742) bejaht. Im Streitfall hatte eine Baufirma Tiefbauarbeiten für einen Wasserzweckverband ausgeführt und dabei die Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum Gebäudebereich gelegt. Für die Herstellung des Anschlusses rechnete das Unternehmen für den Anschluss von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze mit dem Zweckverband und hinsichtlich der Verlegung von der Grundstückgrenze bis ins Haus mit dem Grundstückseigentümer ab.
Das Finanzamt wandte den Regelsteuersatz an und begründet dies damit, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur möglich sei, wenn die Leitung gemäß Abschnitt 12.1 Abs. 1 S. 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses vom Wasserversorgungsunternehmen erstellt werde, weil Anschluss und Wasserlieferung durch dasselbe Unternehmen erfolgen müsse.
Dieser Auffassung erteilte der BFH unter Berufung auf das Europarecht eine Absage. Danach ist es unerheblich, ob der Unternehmer, der das Wasser liefert, mit dem Unternehmen identisch ist, das den Anschluss legt. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Anschlusslegung um eine Lieferung bzw. sonstige Leistung oder um die erstmalige Verlegung bzw. eine Erneuerung der Leitung handelt.
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung bislang noch nicht veröffentlicht, so dass noch nicht entschieden ist, ob sie das Urteil anwenden wird. Da meist eine Nettovereinbarung vereinbart sein dürfte, könnte die Umsatzsteuer auch im Regelfall drei Jahre rückwirkend vom Unternehmen zurückgefordert werden können, solange der Umsatzsteuerbescheid des leistenden Unternehmens noch änderbar ist.