Die Gewährung der erbschaftsteuerlichen Befreiung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften hängt u. a. von der Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 3 ErbStG ab, für deren Prüfung zunächst eine Ausgangslohnsumme zu berechnen ist. Das FG Münster entschied dazu mit rechtskräftigem Urteil vom 10.08.2023 (Az. 3 K 2723/21 F, ZEV 2024, S. 263), dass bei der Ermittlung der hierfür erforderlichen Beschäftigtenzahl zur Lohnsummenbestimmung grundsätzlich alle auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Personen zu berücksichtigen sind. Dies umfasse auch geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter mit mehreren Arbeitsverhältnissen, da ihre Arbeitskraft zum gesamten Beschäftigungsvolumen des Betriebs beiträgt. Eine anteilige Berechnung sei nicht vorzunehmen. Somit ist die Anzahl der Beschäftigten streng nach Köpfen und nicht nach Stellenanteilen zu ermitteln.
Nicht einzubeziehen sind nach § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG jedoch Beschäftigte, die „nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“ sind. Davon sei jedoch, so das FG Münster weiter, nur auszugehen, wenn die Beschäftigten in einem nur für höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen und regelmäßig wiederkehrende betriebsbedingte Spitzen des Arbeitsaufkommens abdecken.
Hinweis: Auch der im konkreten Fall am Stichtag verstorbene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach Auffassung des FG Münster in die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen. Der angestellte Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung (H E 13a.4 ErbStH 2019) nicht mit zu berücksichtigen, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.