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Steuerberatung

Ermittlung der Beschäftigtenzahl für die Lohnsummenregelung

Laut FG Müns­ter ist die An­zahl der Be­schäftig­ten bei der Be­stim­mung der Lohn­summe für die erb­schaft­steu­er­li­che Be­frei­ung von Be­triebs­vermögen nicht nach Stel­len­an­tei­len, son­dern nach Köpfen zu er­mit­teln.

Die Gewährung der erb­schaft­steu­er­li­chen Be­frei­ung von Be­triebs­vermögen und An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten hängt u. a. von der Lohn­sum­men­re­ge­lung in § 13a Abs. 3 ErbStG ab, für de­ren Prüfung zunächst eine Aus­gangs­lohn­summe zu be­rech­nen ist. Das FG Müns­ter ent­schied dazu mit rechtskräfti­gem Ur­teil vom 10.08.2023 (Az. 3 K 2723/21 F, ZEV 2024, S. 263), dass bei der Er­mitt­lung der hierfür er­for­der­li­chen Be­schäftig­ten­zahl zur Lohn­sum­men­be­stim­mung grundsätz­lich alle auf den Lohn- und Ge­halts­lis­ten er­fass­ten Per­so­nen zu berück­sich­ti­gen sind. Dies um­fasse auch ge­ringfügig Be­schäftigte und Mit­ar­bei­ter mit meh­re­ren Ar­beits­verhält­nis­sen, da ihre Ar­beits­kraft zum ge­sam­ten Be­schäfti­gungs­vo­lu­men des Be­triebs beiträgt. Eine an­tei­lige Be­rech­nung sei nicht vor­zu­neh­men. So­mit ist die An­zahl der Be­schäftig­ten streng nach Köpfen und nicht nach Stel­len­an­tei­len zu er­mit­teln.

Nicht ein­zu­be­zie­hen sind nach § 13a Abs. 3 Satz 7 Nr. 5 ErbStG je­doch Be­schäftigte, die „nicht aus­schließlich oder über­wie­gend in dem Be­trieb tätig“ sind. Da­von sei je­doch, so das FG Müns­ter wei­ter, nur aus­zu­ge­hen, wenn die Be­schäftig­ten in einem nur für höchs­tens sechs Mo­nate be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis ste­hen und re­gelmäßig wie­der­keh­rende be­triebs­be­dingte Spit­zen des Ar­beits­auf­kom­mens ab­de­cken.

Hin­weis: Auch der im kon­kre­ten Fall am Stich­tag ver­stor­bene Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist nach Auf­fas­sung des FG Müns­ter in die Er­mitt­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten ein­zu­be­zie­hen. Der an­ge­stellte Ge­schäftsführer ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ist je­doch nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (H E 13a.4 ErbStH 2019) nicht mit zu berück­sich­ti­gen, auch wenn er so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich als Ar­beit­neh­mer be­han­delt wird.

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