Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist der Neffe und Erbe des am im November 2014 verstorbenen A. Im Juli 2014 hatte der A. seinen Hof auf den Antragsteller übertragen. Die Übergabe erfolgte bei Eigentumsumschreibung; auf den Antragsteller gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr über. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente i.H.v. 300 € vereinbart. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, den A. in alten und kranken Tagen zu pflegen, zu Verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Der A. behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung auf dem Hof vor. Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Mieten aus der vermieteten Wohnung im Erdgeschoss dem A. bis zu dessen Tod bzw. bis zum Auszug der 94-jährigen Mieterin zustehen.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weitestgehend ab. Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen. Das Verfahren ist bei BFH unter dem AZ: II B 122/17 anhängig.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht nach summarischer Prüfung der vorliegenden Unterlagen und des Vortrags der Beteiligten fest, dass im Streitfall eine gemischt-freigebige Zuwendung vorliegt. Der Wert der im notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen steht nämlich in einem auffallenden Missverhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks. Die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands sind nicht in den Wert der Gegenleistungen mit einzubeziehen, da sich diese Risiken nicht tatsächlich verwirklicht haben. Als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG sind solche Verpflichtungen nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt, im Streitfall aber nicht gegeben war.
In den Fällen der gemischten Schenkung, die unter die Rechtlage nach der Erbschaftsteuerreform 2009 fallen, sieht die Verwaltung nunmehr von der gesonderten Verkehrswert-Berechnung ab. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich - zumindest teilweise - dieser Auffassung angeschlossen. Zur Begründung wird angeführt, dass aufgrund der verfassungsgerichtlich geforderten verkehrswertorientierten Bewertung eine solche Verhältnisrechnung nicht mehr erforderlich sei. Zudem hat der BFH mit Urteil vom 9.4.2014 (Az.: II R 48/12) entschieden, dass die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG auch nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes anwendbar ist, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
Der nunmehr geltenden Verwaltungsauffassung hat sich das Finanzamt im Streitfall angeschlossen. Obwohl die Grundstücksübertragung zum Besteuerungszeitpunkt nur zu 78 v.H. unentgeltlich erfolgte, wurde aufgrund des - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht absehbaren zeitnahen Tods des Übergebers - unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG - 97,5 % des Grundstückswertes - abzüglich der Nebenkosten - als Bereicherung der Besteuerung unterworfen.
Allerdings erachtet der Senat die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Bereicherung unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG auf den Grundstückswert als ernstlich zweifelhaft. Angesichts der nunmehr verkehrswertorientierten Bewertung und im Hinblick darauf, dass die Beteiligten zum Besteuerungszeitpunkt von einem Lebenssachverhalt ausgegangen waren, der zu einer Entgeltlichkeitsquote von über 20% geführt hätte, konnte nach der Überzeugung des Gerichts der Wille zur Freigebigkeit keinesfalls eine Bereicherung des Antragstellers in der vom Finanzamt angesetzten Höhe umfasst haben. Die Zulassung der Beschwerde beruhte auf § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
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