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Auslandsengagements

Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

Der BFH erläutert in dem Fall ei­nes von ei­ner ausländi­schen Kon­zern­ge­sell­schaft an eine inländi­sche Kon­zern­ge­sell­schaft gewähr­ten Dar­le­hens, bei dem nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts ein überhöhter Zins­satz ver­ein­bart wurde, wie die Fremdüblich­keit zu prüfen ist.

Laut Ur­teil des BFH vom 18.05.2021 (Az. I R 4/17) ist dazu zunächst die sog. Preis­ver­gleichs­me­thode -als eine der bis­lang vor­ran­gig trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­nen Stan­dard­me­tho­den - an­zu­wen­den. Der ver­ein­barte Zins­satz für das Kon­zern­dar­le­hen ist dem Zins­satz ge­genüber­zu­stel­len, der bei ver­gleich­ba­ren Ge­schäften zwi­schen un­abhängi­gen Drit­ten oder zwi­schen einem Kon­zern­un­ter­neh­men mit einem un­abhängi­gen Drit­ten ver­ein­bart wurde. Ist man­gels Ver­gleich­bar­keit ein der­ar­ti­ger Preis­ver­gleich nicht möglich, kann auf die sog. Kos­ten­auf­schlags­me­thode zurück­ge­grif­fen wer­den. Dazu sind die Selbst­kos­ten des Dar­le­hens­ge­bers zu er­mit­teln und um einen an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlag zu erhöhen.

Der Vor­rang der Preis­ver­gleichs­me­thode gilt laut BFH auch dann, wenn das Kon­zern­dar­le­hen un­be­si­chert gewährt wird. Ir­re­le­vant ist da­bei zu­dem, ob das Dar­le­hen von der Kon­zern­mut­ter oder ei­ner an­de­ren Kon­zern­ge­sell­schaft aus­ge­reicht wurde.

Wei­ter führt der BFH aus, dass für die zur Er­mitt­lung des Zins­sat­zes maßgeb­li­che Bo­nität nicht die durch­schnitt­li­che Bo­nität des Ge­samt­kon­zerns, son­dern die Bo­nität des ein­zel­nen Kon­zern­un­ter­neh­mens ent­schei­dend ist. Es ist so­mit ein „Stand alone“-Ra­ting vor­zu­neh­men. Ein nicht durch recht­lich bin­dende Ein­stands­ver­pflich­tun­gen ver­fes­tig­ter Kon­zernrück­halt ist nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn auch ein kon­zern­frem­der Dar­le­hens­ge­ber da­durch von ei­ner Kre­ditwürdig­keit des Dar­le­hens­neh­mers aus­ge­hen würde, die höher ist als die „Stand alone“-Bo­nität.

Hin­weis: Mit dem Ab­zug­steu­er­ent­las­tungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz wurde die An­wen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes in § 1 Abs. 3 AStG kon­kre­ti­siert, da­bei aber auf die Be­nen­nung von Ver­rech­nungs­preis­me­tho­den ver­zich­tet. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 ist so­mit nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung stets die am bes­ten ge­eig­nete Ver­rech­nungs­preis­me­thode her­an­zu­zie­hen.

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