Laut Urteil des BFH vom 18.05.2021 (Az. I R 4/17) ist dazu zunächst die sog. Preisvergleichsmethode -als eine der bislang vorrangig transaktionsbezogenen Standardmethoden - anzuwenden. Der vereinbarte Zinssatz für das Konzerndarlehen ist dem Zinssatz gegenüberzustellen, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart wurde. Ist mangels Vergleichbarkeit ein derartiger Preisvergleich nicht möglich, kann auf die sog. Kostenaufschlagsmethode zurückgegriffen werden. Dazu sind die Selbstkosten des Darlehensgebers zu ermitteln und um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen.
Der Vorrang der Preisvergleichsmethode gilt laut BFH auch dann, wenn das Konzerndarlehen unbesichert gewährt wird. Irrelevant ist dabei zudem, ob das Darlehen von der Konzernmutter oder einer anderen Konzerngesellschaft ausgereicht wurde.
Weiter führt der BFH aus, dass für die zur Ermittlung des Zinssatzes maßgebliche Bonität nicht die durchschnittliche Bonität des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität des einzelnen Konzernunternehmens entscheidend ist. Es ist somit ein „Stand alone“-Rating vorzunehmen. Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen verfestigter Konzernrückhalt ist nur dann zu berücksichtigen, wenn auch ein konzernfremder Darlehensgeber dadurch von einer Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers ausgehen würde, die höher ist als die „Stand alone“-Bonität.
Hinweis: Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in § 1 Abs. 3 AStG konkretisiert, dabei aber auf die Benennung von Verrechnungspreismethoden verzichtet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ist somit nach der gesetzlichen Regelung stets die am besten geeignete Verrechnungspreismethode heranzuziehen.