Im Streitfall hatte das Finanzgericht über Säumniszuschläge zu entscheiden, die ab 2019 entstanden sind. Gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 240 AO) waren diese in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis zu entrichten. In seinem Beschluss vom 16.12.2021 (Az. 12 V 2684/21 AO) vertrat das FG Münster dazu die Auffassung, dass die Verfassungsmäßigkeit dieser Zuschlagshöhe, zumindest ab 2019, ernstlich zweifelhaft sei.
In seiner Begründung verwies das Finanzgericht u. a. auf den BFH (Beschluss vom 26.05.2021, Az. VII B 13/21 (AdV)), der ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge hegt und daher die hälftige Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der in einem Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer für einen Zeitraum im Jahr 2018 ausgewiesenen Säumniszuschläge gewährte (mehr dazu hier). Mit der Begründung, die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge könne nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, entschied das FG Münster jedoch, dass die Vollziehung der Säumniszuschläge in voller Höhe auszusetzen sei.
Hinweis: Die Revision ist derzeit beim BFH (Az. II B 3/22) anhängig. Das FG Münster äußerte zwischenzeitlich bereits in weiteren Verfahren ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 (u. a. Beschluss vom 25.04.2022, Az. 12 V 572/22 AO). Gegen festgesetzte Säumniszuschläge, die nach dem 31.12.2018 verwirkt werden, kann daher Einspruch eingelegt und bis zur Entscheidung des BFH bzw. nachfolgend des BVerfG das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.