Nachdem der BFH bereits mit Urteil vom 27.02.2019 (Az. I R 73/16) zum konkreten Fall betreffend das Streitjahr 2005 entschieden hatte, wurde dieses Urteil aufgrund einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit Beschluss vom 04.03.2021 (Az. 2 BvR 1161/19) aufgehoben und an den BFH zurückverwiesen. In dem erneuten Urteil vom 13.01.2022 (Az. I R 15/21) bestätigt der BFH seine zwischenzeitlich ergangene differenzierte Rechtsprechung.
Ob die Gewinnminderung infolge der Ausbuchung eines unbesicherten Darlehens, das einer Tochtergesellschaft im Ausland gewährt wurde, zu korrigieren ist, sei von der Fremdüblichkeit der vereinbarten Bedingungen des Darlehens abhängig. Eine der zu prüfenden Bedingungen sei die Besicherung des Darlehens, die nicht bereits wegen eines etwaigen „Konzernrückhalts“ entbehrlich sei. Wäre kein fremder Dritter zu der Vergabe eines unbesicherten Darlehens bereit, so dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen nicht ermittelt werden könne, komme wegen Fremdunüblichkeit eine Korrektur der Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG in Betracht. Hätte jedoch ein fremder Dritter das Darlehen trotz fehlender Besicherung ggf. gegen eine entsprechende Risikokompensation, insb. einen höheren Zinssatz, ausgegeben, bestünde also ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen, verneint der BFH eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG. Zu diesem Ergebnis käme der BFH auch dann, wenn im Streitfall festzustellen wäre, dass keine ausreichende Risikokompensation vereinbart wurde. In diesem Fall ist, laut Auffassung des BFH, vorrangig veranlagungszeitraumbezogen eine Einkünftekorrektur in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den fremdüblichen Zinseinnahmen vorzunehmen.
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass zur Feststellung der Fremdüblichkeit kein von einem fremden Dritten an die Konzernobergesellschaft gewährtes unbesichertes Darlehen herangezogen werden kann. Vielmehr sei auf die konkrete Ertragssituation der Konzerngesellschaft als Darlehensnehmer abzustellen.
Da die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichend waren, hat dieser den Fall zur Nachholung der Feststellungen und Entscheidung hinsichtlich der konkreten Anwendung des § 1 AStG an das Finanzgericht zurückverwiesen.