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Steuerberatung

Erneute EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

Die Vor­schrift schränkt die Ent­las­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein. We­gen Zwei­fel an der EU-Rechtmäßig­keit wird dazu er­neut der EuGH an­ge­ru­fen.

Eine ausländi­sche Ge­sell­schaft hat kei­nen An­spruch auf völlige oder teil­weise Ent­las­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer, so­weit Per­so­nen an ihr be­tei­ligt sind, de­nen die Er­stat­tung oder Frei­stel­lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un­mit­tel­bar er­ziel­ten, und so­fern die wei­te­ren in § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Mit Be­schluss vom 17.5.2017 (Az. 2 K 773/16) hat das FG Köln dem EuGH Fra­gen zur EU-Rechtmäßig­keit der seit 1.1.2012 gel­ten­den Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG zur Ent­schei­dung vor­ge­legt.

Hinweis

Be­reits mit Vor­la­ge­be­schlüssen vom 8.7.2016 (Az. 2 K 2995/12, Az. des EuGH C-504/16) so­wie vom 31.8.2016 (Az. 2 K 721/13, Az. des EuGH C-613/16) äußerte das FG Köln Zwei­fel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG in der Fas­sung des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2007 mit der Nie­der­las­sungs­frei­heit und mit der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ver­ein­bar ist. Da­mit sind nun Ver­fah­ren zur Klärung der EU-Rechts­kon­for­mität so­wohl der al­ten als auch der ak­tu­el­len Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG beim EuGH anhängig.

In dem zur Ent­schei­dung vor­ge­leg­ten Fall be­an­tragte eine in den Nie­der­lan­den ansässige Hol­ding­ge­sell­schaft mit eige­nen Büroräumen und ei­ge­nem Per­so­nal 2013 beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) die Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer, die eine deut­sche Toch­ter-GmbH (93 %-Be­tei­li­gung) auf Ge­winn­aus­schüttun­gen ein­be­hal­ten hatte. Die An­teile an der Hol­ding­ge­sell­schaft wer­den zu 100 % von ei­ner in Deutsch­land ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­hal­ten (sog. Mäan­der-Struk­tur). Die Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­er­stat­tung wurde vom BZSt un­ter Hin­weis auf § 50d Abs. 3 EStG ver­sagt. Hier­ge­gen macht das FG Köln eu­ro­pa­recht­li­che Be­den­ken gel­tend. Ins­be­son­dere wird be­zwei­felt, ob die geänderte Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz Rech­nung trägt, da die in der EU ansässige Hol­ding­ge­sell­schaft doch über aus­rei­chend Sub­stanz verfüge.

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