Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung von Kapitalertragsteuer, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und sofern die weiteren in § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit Beschluss vom 17.5.2017 (Az. 2 K 773/16) hat das FG Köln dem EuGH Fragen zur EU-Rechtmäßigkeit der seit 1.1.2012 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG zur Entscheidung vorgelegt.
Hinweis
Bereits mit Vorlagebeschlüssen vom 8.7.2016 (Az. 2 K 2995/12, Az. des EuGH C-504/16) sowie vom 31.8.2016 (Az. 2 K 721/13, Az. des EuGH C-613/16) äußerte das FG Köln Zweifel daran, ob § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit der Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Damit sind nun Verfahren zur Klärung der EU-Rechtskonformität sowohl der alten als auch der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG beim EuGH anhängig.
In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall beantragte eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal 2013 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Die Anteile an der Holdinggesellschaft werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Kapitalertragsteuererstattung wurde vom BZSt unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG versagt. Hiergegen macht das FG Köln europarechtliche Bedenken geltend. Insbesondere wird bezweifelt, ob die geänderte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, da die in der EU ansässige Holdinggesellschaft doch über ausreichend Substanz verfüge.