Die beiden Verordnungen regeln die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Wirkstoffe. Mit der neuen Regelung gilt die Genehmigungspflicht für entsprechende Ausfuhren bis zum 30.09.2021.
Zwar hat sich die Produktionskapazität für Impfstoffe in der Union zwischenzeitlich erhöht, was nach Auffassung der EU-Kommission zur Beschleunigung der Impfkampagne in der Union geführt hat. Allerdings bleibe insbesondere aufgrund des Auftretens neuer Varianten des COVID-19-Virus der Unsicherheitsfaktor aber weiterhin hoch. Aus diesen Gründen sieht die EU es nach wie vor als notwendig an, die Ausfuhrlieferungen durch die Genehmigungspflicht transparenter zu gestalten und somit die Versorgung der Union mit den Impfstoffen zu sichern.
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