Wie bereits mit seinem Beschluss vom 31.08.2021 (Az. VII B 69/21) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt der BFH nun auch mit Beschluss vom 23.05.2022 (Az. V B 4/22) zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge bestehen, soweit diesen eine zinsähnliche Funktion zukommt. Da die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungswidrig sein kann, komme eine Teilverfassungswidrigkeit nur in Bezug auf diese Funktion nicht in Betracht. Folglich sei die gesamte Höhe der Säumniszuschläge von den ernstlichen Zweifeln erfasst. Die ernstlichen Zweifel seien allerdings erst für nach dem 31.12.2018 verwirkte Säumniszuschläge gegeben. Dazu verweist der BFH auf die Beschlüsse des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes bei Verzinsung von Steuernachzahlungen und -forderungen, auch wenn das BVerfG darin betont habe, dass andere Verzinsungstatbestände der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürften.
Unionsrechtliche Bedenken gegenüber der Höhe der Säumniszuschläge weist der BFH hingegen zurück.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch im Hauptsacheverfahren, das unter dem Az. VII R 55/20 anhängig ist, die verfassungsrechtlichen Bedenken bestätigt und dem BVerfG die Regelung zur Höhe der Säumniszuschläge zur Prüfung vorlegt.