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Steuerberatung

Erreichbarkeit genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Der EuGH hatte mit Ur­teil vom 22.10.2015 (C-277/14, PPUH Steh­cemp) ent­schie­den, dass die An­gabe der vollständi­gen An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers keine wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten un­ter die­ser An­schrift vor­aus­setzt.

Die Auf­fas­sung des EuGH wi­der­spricht der bis­he­ri­gen Hal­tung des BFH. Die­ser ver­trat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung die Auf­fas­sung, dass die An­gabe der An­schrift, un­ter der der Un­ter­neh­mer zwar pos­ta­li­sch er­reich­bar ist (sog. Brief­kas­ten­sitz; BFH-Ur­teil vom 6.4.2016, Az. V R 25/15, DStR 2016, S. 1527, so­wie Az. XI R 20/14, DStR 2016, S. 1532), je­doch dort keine wirt­schaft­li­chen Ak­ti­vitäten ent­fal­tet, den An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­gemäße Rech­nung nicht genügt. Auf­grund von Zwei­feln, ob diese Rechts­auf­fas­sung im Ein­klang mit der EuGH-Recht­spre­chung steht, legte der BFH dem EuGH diese Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Erreichbarkeit genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs© Thinkstock

Mit Ur­teil vom 15.11.2017 ent­schied der EuGH nun er­freu­li­cher­weise zu Guns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen (Rs. C-374/16 und C-375/16, Geis­sel/Bu­tin). Die An­sicht des BFH, dass der Steu­er­pflich­tige un­ter der an­ge­ge­be­nen An­schrift eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ent­fal­ten muss, fin­det nach Auf­fas­sung des EuGH keine Grund­lage im Ge­mein­schafts­recht und stellt da­her eine un­zulässige Be­schränkung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug dar. Der Be­griff An­schrift ist weit aus­zu­le­gen, und er­fasst da­mit jede Art von An­schrift, ein­schließlich ei­ner Brief­kas­ten­an­schrift, so­fern die Per­son un­ter die­ser An­schrift pos­ta­li­sch er­reich­bar ist.

In den Vor­la­gefällen war auf den streit­ge­genständ­li­chen Rech­nun­gen ent­we­der der sta­tua­ri­sche Sitz des Leis­ten­den oder eine Brief­kas­ten­adresse an­ge­ge­ben. In bei­den Fällen rei­chen diese An­ga­ben aus, um den Leis­tungs­empfänger zum Vor­steu­er­ab­zug zu be­rech­ti­gen.

Die Ent­schei­dung des EuGH war längst überfällig, dies gilt ins­be­son­dere auch vor dem Hin­ter­grund, dass Tätig­kei­ten un­ter Ver­wen­dung von In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gien nicht mehr zwin­gend an einen be­stimm­ten Ort ausgeübt wer­den. Po­si­tiv ist auch, dass der EuGH - wie auch schon in sei­ner Se­na­tex-Ent­schei­dung  - be­tont, dass ei­ner ord­nungs­gemäßen Rech­nung grundsätz­lich nur for­melle Be­deu­tung zu­kommt, so dass bei Vor­lie­gen der ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug die­ser grundsätz­lich zu gewähren ist.

Den­noch bleibt es ab­zu­war­ten, wie der BFH die Ent­schei­dung des EuGH in den Vor­la­gefällen um­set­zen wird. Ins­be­son­dere die Frage, ob der Leis­tungs­empfänger den Nach­weis der pos­ta­li­schen Er­reich­bar­keit führen muss und wel­che An­stren­gun­gen ihm hier­bei zu­zu­mu­ten sind, wurde durch den EuGH nicht geklärt. Da ge­schäft­li­che Kon­takte häufig auf rein elek­tro­ni­schem Weg er­fol­gen, dürfte in vie­len Fällen un­klar sein, ob die Er­reich­bar­keit tatsäch­lich ge­ge­ben ist. Je­den­falls die Ver­wen­dung der aus dem Han­dels­re­gis­ter er­sicht­li­chen Ge­schäfts­an­schrift - so­wie die Ver­wen­dung von Großkun­den- oder Post­fach­an­schrif­ten - soll­ten ohne Re­strik­tio­nen für den Vor­steu­er­ab­zug möglich sein.

Hinweis

Ins­ge­samt hat sich die Po­si­tion der Steu­er­pflich­ti­gen durch die Ent­schei­dung des EUGH er­heb­lich ver­bes­sert. In Fällen in de­nen die Fi­nanz­ver­wal­tung den Vor­steu­er­ab­zug auf­grund an­geb­lich un­zu­rei­chen­der An­ga­ben zur An­schrift des Leis­tungs­er­brin­gers ver­sagt, sollte da­her geprüft wer­den, ob diese Ent­schei­dung un­ter Hin­weis auf die Recht­spre­chung des EuGH an­ge­grif­fen wer­den kann.

Da nach wie vor nicht ausdrück­lich geklärt ist, ob auch c/o-An­schrif­ten z.B. bei Dienst­leis­tern aus­rei­chend sind, soll­ten Un­ter­neh­mer auf den be­trof­fe­nen Rech­nun­gen zusätz­lich ihre sta­tua­ri­sche An­schrift an­ge­ben (las­sen) um Dis­kus­sio­nen mit Kun­den und der Fi­nanz­ver­wal­tung zu ver­mei­den.

Auch wenn die EuGH-Ent­schei­dung zur An­schrift des Leis­ten­den er­ging, sollte diese auch für die An­schrift des Leis­tungs­empfängers gel­ten. Die Fi­nanz­ver­wal­tung führt be­reits im UStAE aus, dass es aus­rei­chend ist, an­stelle der An­schrift, die Da­ten ei­nes Post­fa­ches oder ei­ner Großkun­den­adresse zu ver­wen­den (A 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE). Wei­tere In­for­ma­tio­nen hierzu stel­len wir Ih­nen mit un­se­rem Um­satz­steuer-Im­puls im PDF-For­mat gerne zur Verfügung. Bitte sen­den Sie uns dazu eine kurze Nach­richt an um­satz­steuer@eb­ner­stolz.de.
 
 
 

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